Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

3. Deichrent- 
meister. 
— 304 — 
Die Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Erhê- 
hung oder Abtragung von Deichen und über den Verschlutz von Deichbrüchen 
sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. 
F. 42. 
Wird von dem Deichamte die Genehmigung zur Ausführung einer Arbeit 
versagt, welche nach der Erklärung des Deichinspektors ohne Gefährdung der 
Sozietätszwecke weder unterlassen, noch aufgeschoben werden darf, so muß die 
Enrscheidung der Regierung (ckr. K. 31.) von dem Deichinspekror eingeholt 
und demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
g. 43. 
Die Ausfuͤhrung der von dem Deichamte oder von der Regierung be- 
schlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten. 
Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Graͤben, 
Schleusen, Uferdeckwerke und Pflanzungen erfolgt unter der Leitung des Deich- 
inspektors. 
p Die Unterbeamten, Deichschöppen, Wach= und Hülfsmannschaften haben 
dabei, und insbesondere bei der Vertheidigung gegen Wassergefahr, die An- 
weisungen des Deichinspektors pünktlich zu befolgen. 
Innerhalb der etatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten 
Anschläge kann der Deichhauptmann zur Vereinfachung des Geschäfts be- 
stimmte Summen dem Deichinspektor zur Disposition stellen, bis zu deren Höhe 
die Deichkasse auf Anweisung des Deichinspektors Zahlung zu leislen hat. 
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deichin- 
spektor erfolgen. 
Der haltährigen Schau muß der Deichinspektor beiwohnen. 
S. 44. 
In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umstände Arbeiten noth- 
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozietätszwecke nicht 
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichtet, die 
Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. 
Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gründe, welche die 
unverzügliche Ausführung nothwendig machen, gleichzeitig dem Oeichhauptmann 
und, wenn letzterer sich nicht einverstanden erklären sollte, der Regierung 
anzeigen. 
zeis Dieselbe Anzeg ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung des Deich- 
amtes zu machen. Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jahresein- 
nahmen der Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Deichamt in kür- 
zester Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu 
erhalten und über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen. 
S. 45. 
Der Deichrentmeisier wird von dem Deichamte im Wege eines kündba- 
ren Vertrages gegen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewoͤbnliden 
eich-
	        
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