Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonsligen So- 
zietäts-Anlagen zu führen; sie haben von deren Justand forkwährend Kenntniß 
zu nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirke und den be- 
nachbarten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch An- 
träge und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks dem Deichhauptmann 
oder Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. 
dem Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher“ Untersuchungen und 
Verhandlungen, und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unterbe- 
amten und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, sowie 
mit der Ablohnung der Arbeiter auf der Bauftelle beauftragt werden. 
Bei den Lohnzahlungen, welche ein Deichschöppe im Vertretung des 
Deichrentmeisters bewirkt, erhält der Deichschöppe als Remunerätion sechs Pfen- 
nig pro Thaler der ausgezahlten Summe. « 
g. 51. 
Sobald die Groͤße der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naturalleistungen nothwendig macht, 
sind die Deichschöppen unter Leitung des Deichinspektors dazu berufen, inner- 
halb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und Deichgenos- 
sen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforderlichen Schutzma- 
terialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu kontrolliren. 
F. 52. 
6. Des Deich- Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu be- 
ami. schließen, soweit dieselben nicht ausschließlch dem Deichhauptmann oder dem 
Deichinspektor uͤberwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschluͤsse 
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Be- 
schlüsse erfolgt durch den Deichhauptmann. 
Die Milglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf- 
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. 
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die 
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. 
9. 5. 
Das Deichamt besteht aus zehn Mitgliedern, naͤmlich: 
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden; 
b) dem Deichinspektor, und 
P) acht Repräsentanten der Deichgenossen, welche nach den Vorschriften des 
folgenden Abschnicts gewählt werden. 
S. 54. 
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal im An- 
fange Juni und November. 
Im
	        
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