Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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stande ist und den Vollbesitz der buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechtskraͤftiges 
Urtel verloren hat. 
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, 
desgleichen Frauen und Minderjaͤhrige, haben Stimmrecht fuͤr ihre deichpflichtigen 
Grundstücke von zehn oder mehreren Normalmorgen, und dürfen dasselbe durch 
ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. 
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, 
oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm- 
rechts bevollmächtigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
Einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Stimmrecht ausüben. 
S. 66. 
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge- 
meindevorsteher von dem Deichhauptmann, und bis dahin, daß dieser gewählt 
ist, von einem Kommissarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahl- 
kommissarien ernennt. 
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren zur 
öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während dieser Zeit kann 
jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Wahlkom- 
missarius erheben. Die Entscheidung über die Einwendungen und die Prüfung der 
Wahlen steht dem Oeichamte zu. 
g. 67. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
Ppflichtung zur Annahme unbesoldeter Sctellen die Vorschriften über Gemeinde- 
wahlen im Titel III. &. 77—84. und im Titel V. der Gemeindeordnung vom 
11. März 1850. analogisch anzuwenden. 
K. 68. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Reprsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repräsentant 
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder 
seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wahlt. 
K. 69. 
Allgemelse Abänderungen des vorstehenden Deichsiatuts können nur unter landes- 
Bemuung, herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 30. April 1851. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. v. Westphalen. 
  
(Nr. 3394.)
	        
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