Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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(Nr. 3394.) Allerhschster Erlaß vom 30. April 1854., betreffend die der Stadt Berlin in 
Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Kunststraße vom Rosen- 
thaler Thore bei Berlin über den Gesundbrunnen und Reinickendorf zum 
Anschlusse an die Berlin-Strelitzer Chaussee bewilligten fiskalischen Vor- 
rechte. 
A. den Bericht vom 10. April d. J. bestimme Ich hierdurch unter Bezug- 
nahme auf den Erlaß vom 13. August 1849. (Gesetz-Sammlung 1849. Seile 
351.), daß auf die für Rechnung der Stadt Berlin erbaute Kunststraße vom 
Rosenthaler Thore bei Berlin über den Gesundbrunnen und Reinickendorf zum 
Anschlusse an die Berlin-Strelitzer-Chaussee das Expropriationsrecht und das 
Recht Vr Entnahme der Chaussee-, Neubau= und Uncerhaltungs-Materialien 
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen geltenden Vorschriften Anwen- 
dung finden sollen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung 
zur öffentlichen Kenmtniß zu bringen. 
Charlotzrenburg, den 30. April 1851. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 3395.) Allerhöchster Erlaß vom 30. April 185 4., betreffend die Chausseegeld-Erhebung 
auf der Chaussee von Stolp nach Zezenow. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom 10. Juli 1846. die Ausführung 
der Chaussee von Stol nach Zezenow durch den Stolper Kreis, unter der 
Bedingung der chausseemäßigen Unterhaltung derselben, genehmigt habe, will 
Ich nunmehr dem Kreise das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf 
dieser Chaussee nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaus- 
seegeld-Tarife verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Fe- 
bruar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Bergehen 
auf diese Straße Anwendung finden. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charloctenburg, den 30. April 1851. 
Friedrich Wilhelm. 
von der Heydt. von Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
  
(TNr. 3394—3396.) (Nr. 3396.)
	        
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