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(Nr. 3394.) Allerhschster Erlaß vom 30. April 1854., betreffend die der Stadt Berlin in
Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Kunststraße vom Rosen-
thaler Thore bei Berlin über den Gesundbrunnen und Reinickendorf zum
Anschlusse an die Berlin-Strelitzer Chaussee bewilligten fiskalischen Vor-
rechte.
A. den Bericht vom 10. April d. J. bestimme Ich hierdurch unter Bezug-
nahme auf den Erlaß vom 13. August 1849. (Gesetz-Sammlung 1849. Seile
351.), daß auf die für Rechnung der Stadt Berlin erbaute Kunststraße vom
Rosenthaler Thore bei Berlin über den Gesundbrunnen und Reinickendorf zum
Anschlusse an die Berlin-Strelitzer-Chaussee das Expropriationsrecht und das
Recht Vr Entnahme der Chaussee-, Neubau= und Uncerhaltungs-Materialien
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen geltenden Vorschriften Anwen-
dung finden sollen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung
zur öffentlichen Kenmtniß zu bringen.
Charlotzrenburg, den 30. April 1851.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 3395.) Allerhöchster Erlaß vom 30. April 185 4., betreffend die Chausseegeld-Erhebung
auf der Chaussee von Stolp nach Zezenow.
N Ich durch Meinen Erlaß vom 10. Juli 1846. die Ausführung
der Chaussee von Stol nach Zezenow durch den Stolper Kreis, unter der
Bedingung der chausseemäßigen Unterhaltung derselben, genehmigt habe, will
Ich nunmehr dem Kreise das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf
dieser Chaussee nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaus-
seegeld-Tarife verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Fe-
bruar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Bergehen
auf diese Straße Anwendung finden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charloctenburg, den 30. April 1851.
Friedrich Wilhelm.
von der Heydt. von Rabe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
(TNr. 3394—3396.) (Nr. 3396.)