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(Nr. 3396.) Allerhöchster Erlaß vom 30. April 1851., betreffend das Verfahren bei Inta-
bulationen Pommerscher Pfandbriefe.
ur Beseitigung der Bedenken, welche nach Ihrem Berichte vom 19. April
. hinsichtlich des bei den In= und Extabulationen der Pommerschen Pfand-
briefe zu beobachtenden Verfahrens erhoben worden sind, bestimme Ich nach
Ihrem Antrage, daß bis zur Veroôffentlichung des bereits in der Bearbeitung
begriffenen neuen Pommerschen Landschaftsreglements im Bereiche der Pom-
merschen Landschaft:
1) die Abordnung eines landschaftlichen Kommissarius zum Intabulations-
geschäfte ausreichend sein, und den landschaftlichen Departements-=
irektionen überlassen bleiben soll, ob sie eins ihrer Mitglieder oder
den Syndikus dazu abordnen wollen, und
2 in solchen Fallen, in welchen nach dem Ermessen der Direktion die
Kosten der Sendung eines Kommissarius zu dem Gegenstande in keinem
richtigen Verhälmise stehen, das Intabulationsgeschäft auf Grund der
in forma probante von landschaftlichen Behörden an die Gerichte
ergehende Requisitionen soll erledigt werden können.
Gegenwärtiger Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Charlottenburg, den 30. April 1851.
Friedrich Wilhelm.
Simons. von Westphalen.
An die Minister der Justiz und des Innern.
Rchigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdrockerei.
(Rudolph Decker.)