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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
r. 3.
(Nr. 3355.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Januar 1851., betreffend die Aufhebung des im
K. 16. der Schissahrts-Polizei-Ordnung für die Stadt Königsberg vom
14. März 1822. und in dem §. 43. der Feuer-Ordnung für dieselbe Stadt
vom 3. Juli 1770. enthaltenen unbedingten Verbots des Tabackrauchens
und Feuerhaltens auf den in der Stadt Königsberg liegenden Schiffen
für einzelne Stadttheile.
A. Ihren Bericht vom 30. Dezember 1850. will Ich Sie hierdurch er-
mächtigen, das im &. 16. der Schiffahrts -Polizei-Ordnung für die Stadt
lüntssberg vom 14. März 1822. und in dem F. 43. der Feuer-Ordnung für
dieselbe Stadt vom 3. Juli 1770. enthaltene unbedingte Verbot des Taback-
kauchens und Feuerhaltens auf den in der Stadt Königsberg liegenden Schif-
sen für einzelne Stadttheile aufzuheben und Ihnen überlassen, durch lokalpoli-
zeilliche Bestimmungen festsetzen zu lassen, an welchen Stellen und unter welchen
Bedingungen das Feuerhalten und Tabackrauchen auf Schiffen in Kbnigsberg
gestattet oder verboten sein soll.
Charlottenburg, den 20. Januar 1851.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Minister des Innern.
Iargang 4851. (Nr. 3355—3355.) 3 (Nr. 3356.)
Ausgegeben zu Berlin den 15. März 1851.