Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Zweiter Abschnitt. 
g. 5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistungen Veslch- 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse ie 44 
ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Sellleistun- 
Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verban= 3% 
des etwa kontrahirten Schulden, haben die Däichgenofen nach dem vonden Hhe der- 
der Königlichen Regierung in Merseburg auszufertigenden Deichkataster auf-kelhenen Ve- 
zubringen. danr 
Bei Entwerfung dieses Katasters sind folgende Grundsätze beobachtet: 
1) in dem Kataster sind die Eigenthümer aller von der Verwallung ge- 
schützten Aecker, Gärten, Hof= und Baustellen aufgeführt; 
2) Wiesen, Hütungen und Unland sind ganz fortgelassen; 
3) desgleichen die dem Rückstau durch die Oeffnung hinter dem Ammelgoß- 
witzer Polder zunächst ausgesetzte Fläche, welche nördlich von dem Lebersterr 
Felddeiche nach der Elbe zu liegt; 
4) von der katastrirten Fläche sind alle Ländereien, welche durch die Deiche 
vollständigen Schutz erhalten, für voll herange ogen; 
5) alle übrigen, dem Rückstau ausgesetzten Fl ches zerfallen in fünf Ab- 
schnitte, die je 200 Ruthen von einander entfernt sind. In dem unter- 
sten Abschnitte ist jeder Morgen Fläche nur zu #?#, in den nächstgelegenen 
zu Fzu #zu #½ und endlich zu #“ des vollen Morgens herange- 
zogen. 
Vorläufig werden die Deichkassenbeiträge nach dem bereits entworfenen 
Kataster erhoben. Behufs der definitiven Feststellung des Katasters ist dasselbe 
aber von dem Regierungs-Kommissarius dem Deichamte vollständig, den ein- 
zelnen Gemeindevorständen, so wie den Besitzern der Güter, welche einen be- 
sonderen Gemeindebezirk bilden, extraktweise mitzutheilen und zugleich im Amts- 
blatt eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das Ka- 
taster von den Betheiligten bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius 
— und Beschwerde dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden 
ann. « 
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die Anzahl und das 
Verhältniß der Katasterklassen gerichtet werden können, sind von dem Regie- 
rungs-Kommissarius unter Zuzlehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts- 
Deputirten und der erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen. « 
DieSachversiändigensindhinsichtlichdcthenzendeanundations- 
Gebiets und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder noͤthi- 
genfalls ein Vermessungs-Revisor, hinsichtlich der Bonitaͤt und Einschaͤtzung 
zwei oͤkonomische Sachverstaͤndige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueber— 
schwemmungs-Verhältnisse ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet werden 
kann. Alle diese Sachverständigen werden von der NRegierung ernannt. 
(Nr. 3307.) Mit
	        
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