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Zweiter Abschnitt.
g. 5.
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistungen Veslch-
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse ie 44
ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Sellleistun-
Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verban= 3%
des etwa kontrahirten Schulden, haben die Däichgenofen nach dem vonden Hhe der-
der Königlichen Regierung in Merseburg auszufertigenden Deichkataster auf-kelhenen Ve-
zubringen. danr
Bei Entwerfung dieses Katasters sind folgende Grundsätze beobachtet:
1) in dem Kataster sind die Eigenthümer aller von der Verwallung ge-
schützten Aecker, Gärten, Hof= und Baustellen aufgeführt;
2) Wiesen, Hütungen und Unland sind ganz fortgelassen;
3) desgleichen die dem Rückstau durch die Oeffnung hinter dem Ammelgoß-
witzer Polder zunächst ausgesetzte Fläche, welche nördlich von dem Lebersterr
Felddeiche nach der Elbe zu liegt;
4) von der katastrirten Fläche sind alle Ländereien, welche durch die Deiche
vollständigen Schutz erhalten, für voll herange ogen;
5) alle übrigen, dem Rückstau ausgesetzten Fl ches zerfallen in fünf Ab-
schnitte, die je 200 Ruthen von einander entfernt sind. In dem unter-
sten Abschnitte ist jeder Morgen Fläche nur zu #?#, in den nächstgelegenen
zu Fzu #zu #½ und endlich zu #“ des vollen Morgens herange-
zogen.
Vorläufig werden die Deichkassenbeiträge nach dem bereits entworfenen
Kataster erhoben. Behufs der definitiven Feststellung des Katasters ist dasselbe
aber von dem Regierungs-Kommissarius dem Deichamte vollständig, den ein-
zelnen Gemeindevorständen, so wie den Besitzern der Güter, welche einen be-
sonderen Gemeindebezirk bilden, extraktweise mitzutheilen und zugleich im Amts-
blatt eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das Ka-
taster von den Betheiligten bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius
— und Beschwerde dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden
ann. «
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die Anzahl und das
Verhältniß der Katasterklassen gerichtet werden können, sind von dem Regie-
rungs-Kommissarius unter Zuzlehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-
Deputirten und der erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen. «
DieSachversiändigensindhinsichtlichdcthenzendeanundations-
Gebiets und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder noͤthi-
genfalls ein Vermessungs-Revisor, hinsichtlich der Bonitaͤt und Einschaͤtzung
zwei oͤkonomische Sachverstaͤndige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueber—
schwemmungs-Verhältnisse ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet werden
kann. Alle diese Sachverständigen werden von der NRegierung ernannt.
(Nr. 3307.) Mit