Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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bandes, so lange der Wasserstand nicht unter dieses Maaß gefallen ist, durch 
Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. Die erforderlichen Waͤchter 
können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn angenommen und aus der Deich- 
kasse bezahlt, oder aus den betheiligten Ortschaften requirirt werden. 
G. 17. 
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr 
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn- 
liche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wachter nicht mehr 
ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anwei- 
sung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Deiche 
erforderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und 
die zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. 
Der Deichhauptmann ist im Fall der Noth befugt, die erforderlichen 
Materialien überall, wo sich solche sinden, zu nehmen und diese müssen mit 
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstatkung des 
Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung 
kommt, von den Besitzern verabfolgt werden. 
g. 1 8. 
Jedem Orte ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen 
muß, im Voraus zu bestimmen und durch Pfaͤhle abzugrenzen, unbeschadet des 
Rechts der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkten 
zu beordern. 
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Materia- 
lien schon vor Beginn des Eisgangs oder Hochwassers auf die Deiche schaffen 
lassen. 
*“ 
Bretter, Pfähle und Faschinen werden aus der Deichkasse bezahlt; die 
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden auf die Deich- 
genossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassenbeiträge 
der einzelnen Ortschaften. Die Materialien werden Eigenthum des Deichver- 
bandes. Im Nothfalle muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst 
von allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeits- 
fübig sind, persönlich und unentgeltlich geleistet werden. Die betreffenden Po- 
lizeibehörden sind nach §F. 25. des Gesetzes vom 28. Januar 1848. verpflichtet, 
auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig dofür zu sorgen, daß dessen Anord- 
nungen schleunigst Folge geleistet werde. 
Schwachliche oder kraänkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechs- 
zehn Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden. 
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst 
versehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aexten, Laternen u. s.w. 
müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden sind, von 
C(D 2897.) en
	        
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