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bandes, so lange der Wasserstand nicht unter dieses Maaß gefallen ist, durch
Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. Die erforderlichen Waͤchter
können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn angenommen und aus der Deich-
kasse bezahlt, oder aus den betheiligten Ortschaften requirirt werden.
G. 17.
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn-
liche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wachter nicht mehr
ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anwei-
sung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Deiche
erforderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und
die zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen.
Der Deichhauptmann ist im Fall der Noth befugt, die erforderlichen
Materialien überall, wo sich solche sinden, zu nehmen und diese müssen mit
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstatkung des
Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung
kommt, von den Besitzern verabfolgt werden.
g. 1 8.
Jedem Orte ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen
muß, im Voraus zu bestimmen und durch Pfaͤhle abzugrenzen, unbeschadet des
Rechts der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkten
zu beordern.
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Materia-
lien schon vor Beginn des Eisgangs oder Hochwassers auf die Deiche schaffen
lassen.
*“
Bretter, Pfähle und Faschinen werden aus der Deichkasse bezahlt; die
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden auf die Deich-
genossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassenbeiträge
der einzelnen Ortschaften. Die Materialien werden Eigenthum des Deichver-
bandes. Im Nothfalle muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst
von allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeits-
fübig sind, persönlich und unentgeltlich geleistet werden. Die betreffenden Po-
lizeibehörden sind nach §F. 25. des Gesetzes vom 28. Januar 1848. verpflichtet,
auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig dofür zu sorgen, daß dessen Anord-
nungen schleunigst Folge geleistet werde.
Schwachliche oder kraänkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechs-
zehn Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden.
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst
versehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aexten, Laternen u. s.w.
müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden sind, von
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