Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Dritter Abschnitt. 
g. 22. 
Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband uͤber- Beschräukun- 
nimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung uͤber; das Deichamt kann in 
deß die Grasnutzung den angrenzenden Grundbesitzern überlassen, wenn diesel-den Grundg#- 
ben angemessene Leistungen wegen Unterhaltung und Beschützung der Dossirun-4 
gen und wegen unentgeltlicher Hergabe von Erde zu Reparaturen übernehmen. 
Hecken, Bäume und Strducher sind auf den Deichen nicht zu dulden. 
Die eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Interessen- 
ten, welchen sie bisher gehört haben. 
g. 23. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungsbeschrankungen: 
a) die Grundstücke am inneren Rande des Deiches dürfen drei Fuß breit 
von dessen Fuße ab, weder beackert, noch bepflanzt, sondern nur als 
Gräserei benutzt werden; 
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder 
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig 
Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundamente 
u neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegra- 
en werden; 
c) an jedem Borde der vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgräben müs- 
sen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben; 
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Bäume und 
Hecken nicht gepflanzt oder gedulder werden; 
e) die Eigenthümer der Grundstücke an den Hauptgräben müssen bei deren 
Räumung den Auswurf auf ihre Grundslücke aufnehmen, und müssen 
den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufallt, binnen vier 
Wochen nach der Räumung, wenn aber die Räumung vor der Erndte 
erfolgte, binnen vier Wochen nach der Erndte, bis auf Eine Ruthe Ent- 
fernung vom Graben fortschaffen; aus besonderen Gründen kann der 
Heichhaupzmann die Frist zur Fortschaffung des Grabenauswurfs ab- 
ndern; 
1GBinnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge- 
nehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden. 
g. 24. 
Im Vorlande gelten folgende Beschraͤnkungen: 
a) jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen 
vom Stromufer und ebensoweit vorlaͤngs des Deichfußes das Aufsetzen 
Jahtgang 1851. (Nr. a307.) 44 und
	        
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