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hauptmann vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes interimistisch fesige-
setzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier Wochen
nach erfogter ekanntmachung des festgesetzten Betrages der Rechtsweg zu-
lässig. Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Rekurs an
die Regierung einlegen.
Die Fortnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird
durch die Einwendungen gegen die vorldufig festgesetzte Erusschcdigung nicht
aufgehalten.
Vierter Abschnitt.
§. 28.
Der Deichverband ist dem Oberaufsichtsrecht des Staates unterworfen. Aussschtercchte
Dieses Recht wird von der Königlichen Regierung in Merseburg, —i-
Landespolizeibehörde, und in höherer Instanz von dem Minister für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts,
übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche nach §I##. 40., 140.
bis 143. der Gemeindeordnung vom 11. März 1850. den Aufsichtsbehörden
der Gemeinden zustehen. — Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Be-
stimmungen des Statutes überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und
ordentlich erhalten, die Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die
etwanigen Schulden regelmaßig verzinst und getilgt werden.
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse des
Deichamtes und des Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulässi
und eingeschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivise
in Vollzug.
Die Beschwerden an die Regierung können nur
a) über Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen die Mitglieder und
Unterbeamten des Verbandes binnen 10 Tagen,
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (ckr. 9. 11.), über Erlaß und
Stundung von Deichkassenbeiträgen, sowie über Entschädigungen, binnen
4 Wochen
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Oieselben
sind bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, begleicer mit
seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu befördern hat. Sonstige
Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
g. 29.
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich-
verwaltung erhalten werde, jaͤhrlich Abschrift des Etats, der Deichschau- und
(Ne. 3197.) 44“ Deich-