kuͤrzester Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu
erhalten und uͤber die Beschaffung der erforderlichen Gelbmittel zu beschließen.
g. 45.
Der Deichrentmeister wird von dem Deichamte im Wege eines künd= 3) Delchnnt-
baren Vertrages gegen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhn-weißn.
lichen Deichkassenbeirrägen, sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestel-
lung angenommen.
S. 46.
Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse.
Er hat insbesondere:
a) die Etaksentwürfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns auf-
zustellen;
b)) die sämmrlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten
zu fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen;
c) die gewöhnlichen und außerordentlichen Zahlungen aus der Deichkasse
nach den Anweisungen des Etaks und des Deichhauptmanns zu bewir-
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des
Deichhauptmanns durch die Deichschöppen vertreten lassen;
e) die jährliche Deichkassenrechnung zu legen.
S. 47.
Die erforderlichen Unterbeamten — als Dammmeister oder Wallmeister 4) unt#rr.
für die spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Graben, Schleusen und beamie.
Guundstücke des Verbandes — werden von dem Deichhauptmann nach Anhö-
rung des Deichamtes gewählt und angestellt. Das Oeichamt bestimmt die
Zahl und den Geschäftskreis dieser Beamten und beschließt, ob die Anstellung
auf Kündigung, auf eine besiimmte Reihe von Jahren, oder auf Lebenzzeit
erfolgen soll.
S. 48.
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren
hinreichend technischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspektor versichert
hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Elementar=
kenntnisse insoweit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche Anzeige erstatten
und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche tohmechmng
führen können.
g. 49.
Der Deichhauptmann theilt nach Anhörung des Deichamtes die Deiche 5) Dechschö-
in drei Aufsichtsbezirke. Für jeden Bezirk werden zwei Deichschöppen aus der ben.
Zahl der Deichgenossen auf sechs Jahre vom Deichamte erwählt und vom
Deichhauptmann beslätigt. Mitglieder des Deichamtes — mit Ausnahme des
Deichhauptmanns und Deichinspektors — können auch zu Deichschöppen
ernannt werden.
Jahrgang 1851. (Nr. 45 Die