Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

6) Das 
2½% 
Die Oeichschöppen sind Organe des Deichhaupemanns und Deichinspektors 
und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in den ört- 
lichen Geschäften des Bezirks dieselben zu unterstützen. 
. 50. 
Die Deichschöppen baben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der 
Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So- 
zietätsanlagen zu führen, sie haben von deren Zustand fortwährend Kenntniß 
zu nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirk und den benach- 
arten Bezirken beizuwohnen, und die bemerkten Mängel, sowie auch Anträge 
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks dem Deichhauptmann oder 
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. dem 
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und Ver- 
handlungen und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unterbeamten 
und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, sowie mit 
der Ablohnung der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden. 
Bei den Lohnzahlungen, welche ein ODeichschöppe in Vertretung des 
Deichrentmeisters bewirkt, erhält der Deichschöppe als Remuneration sechs 
Pennige pro Thaler der ausgezahlten Summe. 
g. 51. 
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der DOamme oder das Aufbieten der Naturalleistungen (9H#. 16. bis 
18.) nothwendig macht, sind die Deichschbppen unter Leitung des Deichinspek- 
tors dazu berufen, innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmann- 
schaften und Deichgenossen zu ordnen und zu leiren, für die Beschaffung der 
erforderlichen Schutzmarerialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu 
kontrolliren. v 
G. 52. 
Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu be- 
schließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder dem 
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse 
sind für den Deichverband verpflichtend, die Ausführung der gefaßten Beschlüsse 
erfolgt durch den Deichhauptmann. 
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf- 
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. 
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. 
Es kann zu diesem Zwecke die Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner 
Mitte ernennen. 
. 53. 
Das Deichamt besteht aus acht Mitgliedern, nädmlich: 
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden, 
b) dem Deichinspektor und 
c) sechs
	        
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