6) Das
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Die Oeichschöppen sind Organe des Deichhaupemanns und Deichinspektors
und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in den ört-
lichen Geschäften des Bezirks dieselben zu unterstützen.
. 50.
Die Deichschöppen baben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der
Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So-
zietätsanlagen zu führen, sie haben von deren Zustand fortwährend Kenntniß
zu nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirk und den benach-
arten Bezirken beizuwohnen, und die bemerkten Mängel, sowie auch Anträge
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks dem Deichhauptmann oder
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. dem
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und Ver-
handlungen und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unterbeamten
und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, sowie mit
der Ablohnung der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden.
Bei den Lohnzahlungen, welche ein ODeichschöppe in Vertretung des
Deichrentmeisters bewirkt, erhält der Deichschöppe als Remuneration sechs
Pennige pro Thaler der ausgezahlten Summe.
g. 51.
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be-
wachung der DOamme oder das Aufbieten der Naturalleistungen (9H#. 16. bis
18.) nothwendig macht, sind die Deichschbppen unter Leitung des Deichinspek-
tors dazu berufen, innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmann-
schaften und Deichgenossen zu ordnen und zu leiren, für die Beschaffung der
erforderlichen Schutzmarerialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu
kontrolliren. v
G. 52.
Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu be-
schließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder dem
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse
sind für den Deichverband verpflichtend, die Ausführung der gefaßten Beschlüsse
erfolgt durch den Deichhauptmann.
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf-
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden.
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen.
Es kann zu diesem Zwecke die Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner
Mitte ernennen.
. 53.
Das Deichamt besteht aus acht Mitgliedern, nädmlich:
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden,
b) dem Deichinspektor und
c) sechs