Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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c) sechs Reprdsentanten der Deichgenossen, welche nach den Vorschriften 
des folgenden Abschnitts gewählt werden. 
. 54. 
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal, im An- 
fange Juni und November. Im Fall der Nothwendigkeit kann das Deichamt 
von dem Deichhauptmann außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß 
erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. 
G. 55. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamte 
ein für allemal festgestellt. « 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstaͤnde der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Faͤlle muß dieselbe wenigstens sieben freie 
Tage vorher statt haben. 
g. 560. 
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner 
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme 
hiervon findet statt, wenn das Deichamt, zum dritten Male zur Verhandlung 
uͤber denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genuͤgender An- 
zahl erschienen ist. 
Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestim- 
mung ausdruͤcklich hingewiesen werden. 
S. 57. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied 
hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. 
K. 58. 
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf 
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Wi- 
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell- 
verkreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der 
Deichhauptmann, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde bethei- 
ligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverbandes zu 
sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Verrreter für denselben zu bestellen. 
* 
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern un- 
terzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem Deichamte gewählter, 
in einer Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Protokoll= 
führer vertreten. « 
ohne-V 457 . 60.
	        
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