Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

– 332 — 
K. 60. 
Das Deichamt beschließt insbesondere: 
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke (§#. 1. bis 4.) nothwendi- 
gen oder nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erfor- 
derlichen Ausgaben, über außerordentliche Deichkassenbeiträge und etwa- 
nige Anleihen (cfr. g9. 35. 41. 44.); 
b) über Berichtigungen des Deichkatasters (IG. 11. und 12.); 
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (F. 13. bis 15.); 
d) über die Repartition der Naturalhülfsleistungen (H. 19.); 
e) über die Vergütungen für abgetretene Grundsiücke und Entnahme von 
Materialien (S. 27.); 
1) über Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten (G. 29.); 
g) über die Wahl des Oeichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich- 
inspektors, des Deichrentmeisters und der Deichschöppen (G. 33. 40. 45. 
49.), sowie über die Zahl der Unterbeamtenstellen (G. 47.); 
über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldungen, 
Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Auslagen; 
i) über die Benutzung der Grundstücke und des sonstigen Vermögens des 
Deichverbandes; 
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech- 
nungen; 
über Verträge und Vergliche, welche Gegenstände von funfzig Thalern 
oder mehr betreffen (G. 34 d.). 
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Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel zur 
regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzustellen 
sind; 
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die 
Erzöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über den Ver- 
schluß von Deichbrüchen; 
c) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes; 
d) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und 
Deichinspektors. 
Sollte das Deichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remunera- 
tionen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöhet 
werden. 
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. 62. 
Die Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamtre wählen jährlich zwei 
Deputirte, welche der ganzen Deich= und Grabenschau beiwohnen müussen. 
Jeder der übrigen Repräsentanten kann der Schau ebenfalls beiwohnen. 
Die Repräsentanten sind befugt und verpflichtet, als Bezirksvertreter auch 
außerhalb der Sitzungen des Deichamtes die Interessen des tichverbandes zu 
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