Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

uͤberwachen, die Unterbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen Maͤn- 
gel, sowie die Wuͤnsche der Deichgenossen ihres Bezirks dem Deichhauptmann 
oder dem Deichamte vorzutragen. 
Sechster Abschnitt. 
g. 63. 
Behufs der Wahl der Repraͤsentanten der Heichzenossen im Deichamte 
wi die zum Deichverbande gehörende Niederung in fünf # 
welchen 
........................................... 2Nepkäsentanten, 
der zweite Bezirk die Niederungs-Grundstücke von Lieber- 
see, (Staris, Puschwitz und Oelzschau umfaßt und 
wahhllitt. 
der dritte Bezirk aus dem Gute Dröschkau besteht und 
wahlittt.. .. .. . . . . . . 1 
der vierte Bezirk aus dem Gute Plotha besteht und waͤhlt 1 
der fuͤnfte Bezirk umfaßt die Grundstuͤcke von Roͤttlitz 
und waͤhlt ...................................... 1 - 
6 Repraͤsentanten 
und eine gleiche Zahl von Stellvertretern auf sechs Jahre. 
Alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil aus und wird durch neue Wahlen 
ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos 
bestimmt. Die Ausscheidenden koͤnnen wieder gewaͤhlt werden. Waͤhlbar ist 
jeder großjaͤhrige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der buͤrgerlichen Rechte 
nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Unterbeamter des Ver- 
bandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wir- 
kung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des 
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der 
Aeltere allein zugelassen. 
  
S. 64. 
Die Repräsentanten werden in jedem Bezirke nach absoluter Stimmen- 
mehrheit von denjenigen Deichgenossen gewählt, welche mindestens zehn Normal- 
morgen nach dem Deichkataster versteuern. Wer mit einer Fläche von 10 bis 
u 20 Morgen katasirirt ist, hat Eine Stimme, wer 20 Morgen bis zu 30 
Morgen versteuert, zwei Stimmen u. s. w. Niemand kann jedoch für seine Per- 
son mehr als zehn Stimmen abgeben. 
S. 65. 
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher 
den vorgeschriebenen Grundbesitz hat, mit seinen Deichkassenbeiträgen nicht im 
(Nr. 3397.) Rück- 
ezirke eingetheilt, von Sekerrof 
bei dem Deich- 
Wahl der 
der 
amit.
	        
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