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ketzteren angestellten Rethts-Anwaͤlte das Recht, die Angeschuldigten vor dem
Gerichtshofe zu vertreten. *1
ie Gedühren derselben sind nach dem Färfllich Waldeckschen Gesetze,
goreeseend die Gebühren der Rechrs-Anwärte vom 14. Junk 1850., in Ansatz zu
ringen.
Artikel 6.
Der Fürstlich Waldeckschen Staats-Regierung steht auf die Organisacion
und die Besetzung des Königlich Preußischen Ober-Tribunals eine Einwirkung
nicht zu.
Artikel 7.
Insoweit die Fürstlich Waldecksche Seaats-Regierung eine Auskunft über
die Lage einer oder anderen der aus den Fürstenthümern Waldeck und Pyr-
mont an das Koniglich Preußische Ober-Tribunal gelangeen Strafssachen be-
dürfen sollte, wird dieselbe darüber mit dem Kniglich Preußischen Jusflig=
Ministerium in Kommunikation treten, durch welches die erforderlichen Ver-
fügungen alsdann an das gedachre Ober-Tribunal ergehen.
Artikel 8.
Die Fürstlich Waldecksche Staats-Regierung verpflichtet sich, in Rücksicht
auf die von dem Königlich Preußischen Ober-Tribunal als höchstem Gerichts-
hofe in Strafsachen für die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont zu überneh-
menden Ardeiten, an die Königlich Preußische Staats-Kasse eine angemessene
Summe jährlich zu zahlen. Oie Feststellung dieser Summe bleibt besonberer
Verabredung vorbehalten. Bis letzkere erfolgt, wird das Königlich Preußische
Ober--Tribunal in den einzelnen, aus den Fürstenthümern Waldeck und Pyr-
mont zu seiner Entscheidung gelangenden Sachen die, in dem Furstlich
Waleeckschen Gesetze, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten
vom 14. Juni 1850., bestimmten Gebührensätze zum Ansatz bringen. Ein Ver-
zeichniß dieser Gebühren, sowie etwaiger baaren Auslagen, wird alljährlich der
Fürstlich Waldeckschen Staats-Regierung mitgetheilt werden, und diese verpflich-
tet sich, den Betrag derselben auch dann, wenn die Gebühren durch die An-
träge der Staars-Anwaltschaft entstanden sind, oder wenn die zur Zahlung der
Gebühren verpflichtete Parkei zahlungsunfähig ist, an die Königlich Preußische
General-Staatskasse zu Berlin abzuführen.
Artikel 9.
Die Ausführung des Vertrages erfolgt mit dem 1. April d. J.
Von dem Vertrage zurückzufreten, soll jedem der beiden komrahirenden
Theile nach fünf Jahren, und von da ab jederzeit nach einjähriger Kündigung
zustehen. "
Artikel 10.
Gegenwertiger Vertrag soll unverzüglich zur landesberrlichen Ratifika-
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