Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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ketzteren angestellten Rethts-Anwaͤlte das Recht, die Angeschuldigten vor dem 
Gerichtshofe zu vertreten. *1 
ie Gedühren derselben sind nach dem Färfllich Waldeckschen Gesetze, 
goreeseend die Gebühren der Rechrs-Anwärte vom 14. Junk 1850., in Ansatz zu 
ringen. 
Artikel 6. 
Der Fürstlich Waldeckschen Staats-Regierung steht auf die Organisacion 
und die Besetzung des Königlich Preußischen Ober-Tribunals eine Einwirkung 
nicht zu. 
Artikel 7. 
Insoweit die Fürstlich Waldecksche Seaats-Regierung eine Auskunft über 
die Lage einer oder anderen der aus den Fürstenthümern Waldeck und Pyr- 
mont an das Koniglich Preußische Ober-Tribunal gelangeen Strafssachen be- 
dürfen sollte, wird dieselbe darüber mit dem Kniglich Preußischen Jusflig= 
Ministerium in Kommunikation treten, durch welches die erforderlichen Ver- 
fügungen alsdann an das gedachre Ober-Tribunal ergehen. 
Artikel 8. 
Die Fürstlich Waldecksche Staats-Regierung verpflichtet sich, in Rücksicht 
auf die von dem Königlich Preußischen Ober-Tribunal als höchstem Gerichts- 
hofe in Strafsachen für die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont zu überneh- 
menden Ardeiten, an die Königlich Preußische Staats-Kasse eine angemessene 
Summe jährlich zu zahlen. Oie Feststellung dieser Summe bleibt besonberer 
Verabredung vorbehalten. Bis letzkere erfolgt, wird das Königlich Preußische 
Ober--Tribunal in den einzelnen, aus den Fürstenthümern Waldeck und Pyr- 
mont zu seiner Entscheidung gelangenden Sachen die, in dem Furstlich 
Waleeckschen Gesetze, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten 
vom 14. Juni 1850., bestimmten Gebührensätze zum Ansatz bringen. Ein Ver- 
zeichniß dieser Gebühren, sowie etwaiger baaren Auslagen, wird alljährlich der 
Fürstlich Waldeckschen Staats-Regierung mitgetheilt werden, und diese verpflich- 
tet sich, den Betrag derselben auch dann, wenn die Gebühren durch die An- 
träge der Staars-Anwaltschaft entstanden sind, oder wenn die zur Zahlung der 
Gebühren verpflichtete Parkei zahlungsunfähig ist, an die Königlich Preußische 
General-Staatskasse zu Berlin abzuführen. 
Artikel 9. 
Die Ausführung des Vertrages erfolgt mit dem 1. April d. J. 
Von dem Vertrage zurückzufreten, soll jedem der beiden komrahirenden 
Theile nach fünf Jahren, und von da ab jederzeit nach einjähriger Kündigung 
zustehen. " 
Artikel 10. 
Gegenwertiger Vertrag soll unverzüglich zur landesberrlichen Ratifika- 
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