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Anmeldungen zum Schutze gegen die Präkluston sind unstatthaft. Alle
bis zum Praklussotermin nicht eingelleferte alte Kassen-Anweisungen und Dar-
lehns-Kassenscheine sind, wo sie etwa noch zum Worschein kommen, anzuhalten
und an die Hauptverwaltung der Staatsschulden abzuliefern.
g. 4.
Die nach K. 3. eingegangenen alten Kassen-Anweisungen und Darlehns-=
Kassenscheine werden nach orschrift des K. 17. des Hesches vom 24. Februar
1850. (Gesetz-Sammlung Seite 57.) vernichtet und die Geldbeträge derselben
öffentlich bekannt gemacht.
F. 5.
Für beschädigte oder unbrauchbar gewordene Exemplare der nach F. 1.
ausgegebenen Kassen-Anweisungen wird Ersatz geleistet, wenn
1) die gedruckte Litera, Serien= und Folienzahl,
2) die geschriebene Nummer und
3) die neben derselben stehende Namensunterschrift
noch vollständig sichtbar sind.
Ob in anderen Fällen ausnahmsweise ein Ersatz geleistet werden kann,
bleior dem pflichtmäßigen Ermessen der Hauptverwaltung der Staatsschulden
berlassen.
Beschnittene oder zerschnittene Kassen-Anweisungen dürfen in Zahlung
nicht angenommen werden, sondern sind anzuhalten und an die Hauptver-
waltung der Staatsschulden abzuliefern, welche nur dann Ersatz dafür leister,
wenn nachgewiesen wird, daß das Beschneiden oder Zerschneiden zufällig er-
folgt ist.
K. 6.
Alle gesetzliche Bestimmungen, welche wegen der Kassen-Anweisungen
bisher ergangen sind, finden auch auf die neuen Kassen-Anweisungen Anwen-
dung, insoweit sie durch dieses Gesetz nicht abgeändert worden.
F. 7.
Der Finanzminister ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Warschau, den 19. Mai 1851.
(L. S) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen.
v. Raumer. v. Westphalen.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchyruckerei.
* 8 (Rudolph Decktr.) vosbuch