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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 19.—
(Nr. 3399.) Statut des Dsbeltitzer Deichverbandes. Vom 30. April 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. ꝛc.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Elb-
niederung von Belgern bis Crannichau Behufs der gemeinsamen Anlegung und
Unterhaltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Elbe zu einem
Deichverbande zu vereinigen und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhs-
rung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Vor hierdurch auf Grund des
Gres über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. G. 11. und 15. (Ge-
set= Sammlung vom Jahre 1848. Seite 54.) die Bildung eines Deichverbandes
unter der Benennung:
„der Döbeltitzer Deichverband“
und ertheilen demselben nachstehendes Statut:
Erster Abschnitt.
g. 1.
In der am linken Elbufer von der Hoͤhe bei Belgern bis zur Hoͤhe bei Umsang und
Crannichau sich erstreckenden Niederung werden die Eigenthuͤmer aller einge-
deichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwallung ——
einem Wasserstande von 22 Fuß am Torgauer Pegel der Ueberschwemmung
unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigk.
er Verband bildet eine Korporation und ha. seinen Gerichtsstand bei
dem Kreisgerichte zu Torgau.
§. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tüchtigen Deich, wel-
cher bei Belgern mit 26 Fuß Höhe beginnt und dergestalt allmälig niedriger
Jahrgang 1851. (Nr. 3399.) 46 wird,
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1851.