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kannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es
dabei sein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. An-
derenfalls werden die Akten der Königlichen Regierung eingereicht zur Ent-
scheidung über die Beschwerden.
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den
Beschwerdeführer. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der
Entscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschafflichen
Angelegenheiten zulädssig.
Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Kö-
niglichen Regierung in Merseburg auszufertigen und dem Deichamte zuzu-
stellen.
g. 6.
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und
Entwässerungs = Anlagen wird für jetzt auf jährlich drei Bilbergroschen= für
den Normal-Morgen fesigesetzt.
Wenn die Erfüllung der Sogzietätszwecke einen größeren Aufwand er-
fordert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Heinag ausgeschrieben
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. Namentlich gilt dies auch für
die Kosten der ersten normalmäßigen Herstellung des ganzen Deiches, bis zu
deren Vollendung in der Regel jahrlich mindestens der sechsfache Betrag der
gewöhnlichen Deichkassenbeiträge einzuziehen ist.
K. 7.
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die
Sozietätszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so
sollen diese bis zur Höhe von 3000 Thalern zu einem Reservefonds gesammelt
und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds darf nicht
zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern allein
für folgende Zwecke verwendet werden:
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zersidrten oder
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können;
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen;
c) für Ausführung von Meliorations-Anlagen.
g. 8.
Die gewoͤhnlichen Deichkassenbeitraͤge sind zu ermaͤßigen, wenn sie nach
wollsiäadiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf-
niß des Verbandes ergeben.
K. 9.