Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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kannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es 
dabei sein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. An- 
derenfalls werden die Akten der Königlichen Regierung eingereicht zur Ent- 
scheidung über die Beschwerden. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den 
Beschwerdeführer. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der 
Entscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschafflichen 
Angelegenheiten zulädssig. 
Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Kö- 
niglichen Regierung in Merseburg auszufertigen und dem Deichamte zuzu- 
stellen. 
g. 6. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und 
Entwässerungs = Anlagen wird für jetzt auf jährlich drei Bilbergroschen= für 
den Normal-Morgen fesigesetzt. 
Wenn die Erfüllung der Sogzietätszwecke einen größeren Aufwand er- 
fordert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Heinag ausgeschrieben 
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. Namentlich gilt dies auch für 
die Kosten der ersten normalmäßigen Herstellung des ganzen Deiches, bis zu 
deren Vollendung in der Regel jahrlich mindestens der sechsfache Betrag der 
gewöhnlichen Deichkassenbeiträge einzuziehen ist. 
K. 7. 
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die 
Sozietätszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so 
sollen diese bis zur Höhe von 3000 Thalern zu einem Reservefonds gesammelt 
und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds darf nicht 
zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern allein 
für folgende Zwecke verwendet werden: 
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zersidrten oder 
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den 
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; 
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen; 
c) für Ausführung von Meliorations-Anlagen. 
g. 8. 
Die gewoͤhnlichen Deichkassenbeitraͤge sind zu ermaͤßigen, wenn sie nach 
wollsiäadiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf- 
niß des Verbandes ergeben. 
K. 9.
	        
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