Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grundstücks 
nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkömmt. Die Einfahlung der gestun- 
deten Beträge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjahrigen Terminen 
erekutivisch beigetrieben werden. 
S. 16. 
Sobald das Wasser die Höhe von 16 Fuß am Torgauer Pegel erreicht Nazralhalle= 
und daher an den Fuß des Deiches tritt, müssen die Dämme des Werbandes, lesgen. 
so lange der Wasserstand nicht unter dieses Maaß gefallen ist, durch Wach- 
mannschaften unausgesetzt bewacht werden. Die erforderlichen Wachter können 
vom Deichhauptmann gegen Tagelohn angenommen und aus der Deichkasse 
bezahlt, oder aus den betheiligten Ortschaften requirirt werden. 
S. 17. 
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr 
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn- 
liche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wcchter nicht mehr 
ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anwei- 
sung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Deiche er- 
forderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und die 
zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. 
Der Deichhauptmann ist im Fall der Noth befuge, die erforderlichen 
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen und diese müssen mit 
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des 
Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung 
kommt, von den Besitzern verabfolgt werden. 
S. 18. 
Jedem Orte ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen 
muß, im Voraus zu bestimmen und durch Pfähle abzugrenzen, unbeschadet des 
iss der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkten 
zu beordern. 
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Materia- 
lien schon vor Beginn des Eisgangs oder Hochwassers auf die Deiche schaffen 
lassen. 
g. 19. 
Bretter, Pfähle und Faschinen werden aus der Deichkasse bezahlt; die 
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Diensie werden auf die Deich- 
genossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassenbeiträge der 
einzelnen Ortschaften. Die Materialien werden Eigenthum des Verbandes. 
(Nr. 3399.) m
	        
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