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Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grundstücks
nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkömmt. Die Einfahlung der gestun-
deten Beträge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjahrigen Terminen
erekutivisch beigetrieben werden.
S. 16.
Sobald das Wasser die Höhe von 16 Fuß am Torgauer Pegel erreicht Nazralhalle=
und daher an den Fuß des Deiches tritt, müssen die Dämme des Werbandes, lesgen.
so lange der Wasserstand nicht unter dieses Maaß gefallen ist, durch Wach-
mannschaften unausgesetzt bewacht werden. Die erforderlichen Wachter können
vom Deichhauptmann gegen Tagelohn angenommen und aus der Deichkasse
bezahlt, oder aus den betheiligten Ortschaften requirirt werden.
S. 17.
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn-
liche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wcchter nicht mehr
ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anwei-
sung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Deiche er-
forderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und die
zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen.
Der Deichhauptmann ist im Fall der Noth befuge, die erforderlichen
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen und diese müssen mit
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des
Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung
kommt, von den Besitzern verabfolgt werden.
S. 18.
Jedem Orte ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen
muß, im Voraus zu bestimmen und durch Pfähle abzugrenzen, unbeschadet des
iss der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkten
zu beordern.
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Materia-
lien schon vor Beginn des Eisgangs oder Hochwassers auf die Deiche schaffen
lassen.
g. 19.
Bretter, Pfähle und Faschinen werden aus der Deichkasse bezahlt; die
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Diensie werden auf die Deich-
genossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassenbeiträge der
einzelnen Ortschaften. Die Materialien werden Eigenthum des Verbandes.
(Nr. 3399.) m