Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Die Fortnahme der Materialien und die Ausfuͤhrung der Bauten wirb 
d die Einwendungen gegen die vorlaͤufig festgesetzte Fncchädigung nicht 
aufgehalten. 
Vierter Abschnitt. 
S. 27. 
Der Deichverband ist dem Oberaufsichtsrecht des Staates unterworfen. Auffichterechte 
Dieses Recht wird von der Königlichen Regierung in Merseburg, als Landes-## igatsb 
polizeibehörde, und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens 
in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche nach §#. 40., 140. bis 143. 
der Gemeindeordnung vom 11. März 1850. den Aufsichtsbehörden der Gemein- 
den zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta- 
tuts überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, 
die Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die etwanigen Schulden 
regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse 
des Deichamtes und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zuldssig und 
eingeschlagen ist und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfälls erekutivisch in Vollzug. 
Die Beschwerden an die Regierung können nur 
-a) über Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen die Mitglieder und 
Unterbeamten des Verbandes binnen zehn Tagen, 
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (cfr. §. 11), über Erlaß und 
Stundung von Deichkassenbeiträgen, sowie über Entschädigungen binnen 
vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. 
Dieselben sind bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Be- 
schwerde, begleitet mit seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu 
befördern hat. 
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
. 28. 
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich- 
verwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Ecats, der Deichschau= und 
Deichamts-Konferenz-Prokokolle und ein Finalabschluß der Deichkasse überreicht 
werden. Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse 
sowohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Bei- 
wohnung der Deichschauen und der Deichamts-Versammlungen abzuordnen, eine 
(.. 3399.) 7 # e-
	        
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