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Die Fortnahme der Materialien und die Ausfuͤhrung der Bauten wirb
d die Einwendungen gegen die vorlaͤufig festgesetzte Fncchädigung nicht
aufgehalten.
Vierter Abschnitt.
S. 27.
Der Deichverband ist dem Oberaufsichtsrecht des Staates unterworfen. Auffichterechte
Dieses Recht wird von der Königlichen Regierung in Merseburg, als Landes-## igatsb
polizeibehörde, und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaft-
lichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens
in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche nach §#. 40., 140. bis 143.
der Gemeindeordnung vom 11. März 1850. den Aufsichtsbehörden der Gemein-
den zustehen.
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta-
tuts überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten,
die Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die etwanigen Schulden
regelmäßig verzinst und getilgt werden.
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse
des Deichamtes und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zuldssig und
eingeschlagen ist und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfälls erekutivisch in Vollzug.
Die Beschwerden an die Regierung können nur
-a) über Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen die Mitglieder und
Unterbeamten des Verbandes binnen zehn Tagen,
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (cfr. §. 11), über Erlaß und
Stundung von Deichkassenbeiträgen, sowie über Entschädigungen binnen
vier Wochen
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden.
Dieselben sind bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Be-
schwerde, begleitet mit seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu
befördern hat.
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
. 28.
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich-
verwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Ecats, der Deichschau= und
Deichamts-Konferenz-Prokokolle und ein Finalabschluß der Deichkasse überreicht
werden. Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse
sowohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Bei-
wohnung der Deichschauen und der Deichamts-Versammlungen abzuordnen, eine
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