Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu waͤhlen, welcher 
die Geschäftsführung übernimmt, wenn der Deichhauptmann auf längere Zeit 
behindert ist. 
In einzelnen Fällen kann der Deichhauptmann sich durch den Deich- 
inspektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen. 
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom- 
missarius der Regierung in öffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet. 
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die übri- 
gen Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten, in gewöhn- 
licher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eidessiatt. 
g. 33. 
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungs-Behörde des Deichverbandes 
folgende Geschäfte: 
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behörden 
auszuführen; 
die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen. 
Der Deichhauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des 
Deichamtes, die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nach- 
theilig erachtet, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung 
einzugolen. 
Gestatten es die Umstände, so ist zuvor in der nächsten Sitzung 
des Deichamtes nochmals eine Verständigung zu versuchen; 
die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf 
dem Etat oder besonderen Deichamts-Beschlüssen beruhenden Einnahmen 
und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu 
überwachen. Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen sind dem 
Deichamte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mirguied oder mehrere abord- 
nen kann, um diesem Geschaͤfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kas- 
senrevisionen ist ein vom Deichamte ein fuͤr allemal bezeichnetes Mitglied 
zuzuziehen; 
¶M den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre- 
ten, im Namen desselben mit Behoͤrden und Privatpersonen zu verhan- 
deln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in 
der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden 
Namens des Verbandes von dem Oeichhauptmann oder seinem Stell- 
vertreter gültig unterzeichner; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen über 
Gegenstände von funfzig Thalern und mehr der genehmigende Beschluß oder 
Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Vertrage und Vergleiche unter 
funfzig Thalern schließt der Deichhauptmann allein rechtsverbindlich ab und 
hat nur die Verhandlungen nachtraglich dem Deichamte zur Kenntniß- 
nahme vorzulegen; 
e) die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren; 
1) die Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und 
den Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und son- 
(Nr. 3399.) stigen 
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