Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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stigen Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und vollstreck- 
bar zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder von 
den Säumigen im Wege der administrativen Exekurion zu bewirken durch 
die Unterbeamten des Verbandes oder durch Requisition der gewöhnli- 
chen Ortspolizei-Behörden; die Hebelisten (Rollen) müssen, bevor diesel- 
ben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein; 
die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Ver- 
waltung Kenntniß zu nehmen, die halbjahrige Deich= und Grabenschau 
im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Deichinspektor aus- 
zuschreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor 
abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein 
Protokoll zu führen; 
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die 
Resultate der Verwaltung vorzulegen. 
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g. 34. 
Die Etatsentwuͤrfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister dem 
Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorpruͤfung einzureichen und werden 
von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juniversammlung 
zur Feststellung vorgelegt. 
Der Etat ist vor der Feststellung und die Rechnung nach der Feststellung 
vierzehn Tage lang in einem von dem Oeichamte zu bestimmenden Lokale zur 
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. 
Der Oeichhauptmann vollzieht alle Zahlungs-Anweisungen auf die 
Deichkasse. 
Die Anweisungen, welche von dem Deichinspektor innerhalb der ihm zur 
Disposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem 
Deichhauptmann nachtráglich zur Einsicht vorzulegen. 
F. 35. 
Berichtigungen des Deichkatasters finden nur siatt auf Grund eines 
Dekrets des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betref- 
senden Beschluß des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß. 
F. 36. 
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes — mit Ausschluß 
des Deichinspektors und des Deichrentmeisters — kann der Deichhauptmann 
Disziplinarstrafen bis zur Hôhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, sowie 
nöthigenfalls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen. 
g. 37. 
Der Deichhauptmann untersucht die deichpolizeilichen Vergehen der Mit- 
glieder des Deichverbandes und setzt die Strafen fest. — Binnen zehn Tagen 
nach
	        
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