Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigsiens drei Mitgliedern 
unterzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem Deichamte gewählter, 
in einer Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Protokoll- 
führer vertreten. 
g. 59. 
Das Deichamt beschließt insbesondere: 
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke (§0. 1. bis 4.) nothwendi- 
gen oder nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erfor- 
derlichen Ausgaben, über außerordentliche Deichkassenbeiträge und etwa- 
nige Anleihen (cfr. 9##. 34. 40. 43.); 
b) über Berichtigungen des Deichkatasters (§0. 11. und 12.); 
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (G. 13— 15.); 
d) über die Repartition der Naturalhülfsleistungen (S. 19.); 
e) uͤber die Vergütungen für abgetretene Grundstäcke und Entnahme von 
Materialien (G. 20.); 
1) über Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten (F. 28.); 
8) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich- 
inspektors, des Deichrenmeisters und der Deichschöppen (§#. 32. 39. 
44. 48.), sowie über die Anstellungsart des Dammknechts CG. 46.); 
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldungen, 
Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Auslagen; 
i) über die Benutzung der Grundstücke und des sonstigen Vermögens des 
Deichverbandes; 
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech- 
nungen; 
1b über Verträge und Vergleiche, welche Gegenstände von funfzig Thalern 
oder mehr betreffen (F. 33. d.). 
. 60. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel 
zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzu- 
stellen sind; 
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die 
Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über den Ver- 
schluß von Deichbrüchen; 
c) zur Veradußerung von Grundstücken des Verbandes; 
4) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und 
Deichinspektors. 
ç Sollte das Deichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remunera- 
tinen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöher 
werden. 
C. 61.
	        
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