Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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terbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die 
Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich 
Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, 
so wird der Aeltere allein zugelassen. 
g. 64. 
Stimmfaͤhig bei der Wahl ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher 
den vorgeschriebenen Grundbesitz hat, mit seinen Deichkassenbeiträgen nicht im 
Rückstande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechts- 
kräftiges Urtel verloren hat. 
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des- 
leichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen 
rundstücke von dem oben vorgeschriebenen Umfange und dürfen dasselbe durch 
ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. 
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, 
oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm- 
rechts bevollmächtigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kamnmn nur 
einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Stimmrecht ausüben. 
g. 65. 
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge- 
meindevorsteher von dem Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewählt 
ist, von einem Kommissarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahl- 
Kommissarien ernennt. 
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren 
#ar öffentlichen Kenneniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während dieser Zeit 
ann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Achälgten der Liste bei dem 
Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung über die Einwendungen und die 
Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu. 
G. 66. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über Gemeinde- 
wahlen im Titel III. G. 77. bis 84. und im Titel V. der Gemeindeordnung 
vom 11. März 1850. analogisch anzuwenden. 
S. 67. 
„Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repräsentant 
wäh-
	        
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