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(Nr. 3400.) Allerhöchster Erlaß vom 30. April 1851., betreffend die Bewilligung der fis-
kalischen Rechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von
der Kolonie Tannenberg hinter Langenbielau über Weigelsdorf und Ha-
bendorf bis zur Einmündung der Nimptsch = Gnadenfrei-Reichenbacher
Chaussee in die Reichenbach-Frankensteiner Chaussee bei Peilau.
N Ich durch Meinen Erlaß vom 19. Juni 1848. den chausseemäßi-
gen Ausbau einer Straße von der Kolonie Tannenberg hinter Langenbielau
an der Reichenbach-Neuroder Chaussee über Weigelsdorf und Habendorf bis
zur Einmündung der Nimptsch-Gnadenfrei-Reichenbacher Chaussee in die Rei-
chenbach-Frankensteiner Chaussee bei Peilau genehmigt habe, bestimme Ich,
daß auf den fertigen Sotrecken dieser Chaussee das Chausseegeld nach dem für
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarife zu erheben ist.
Auch sollen darauf die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an-
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen Anwendung
finden. Zugleich bestimme Ich, daß für diese Straße das Recht zur Emnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen Giltigkeit haben soll. Der gegen-
wertige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu
ringen.
Charlottenburg, den 30. April 1851.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Redigirt im Bureau des Staats-Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)