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(Nr. 3402.) Gesetz wegen der Kriegsleistungen und deren Vergstung. Vom 11. Mai 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folge:
K. 1.e
emeine Von dem Tage ab, an welchem die Armee auf Befehl des Koͤnigs
eeld mobil gemacht wird, tritt die Verpflichtung des Landes zu allen Leistungen
# für Kriegszwecke nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein.
g. 2.
Entschädl- Diese Leistungen sollen nur insoweit, als die Beschaffung der Bedürfnisse
— nicht durch freien Ankauf resp. Baarzahlung erfolgen kann, in Anspruch
genommen und, mit alleiniger Ausnahme der im F. Z. aufgeführten, aus
Ergatfonde vergütigt werden.
g. 3.
Unentgelulsche Aus Staatskassen erfolgt keine Vergütigung:
Leistungen.
1) für die Gewährung des Naturalquartiers für Offiziere, Militairbeamte,
Mannschaften und Pferde, sowohl der mobilen als auch der nicht
mobilen Truppen auf Märschen und in Kantonnirungen;
2) für die Gestellung der erforderlichen Wegweiser, Boten, des Vorspanns
und sonstiger Transportmittel, sofern solche nicht zur Fortschaffung der
Bestände eines Magazins in ein anderes benutzt werden; ingleichen für
die Gestellung der zum Wege= und Brückenbau und zu fortifrkatorischen
Arbeiten für vorübergehende Zwecke erforderlichen Mannschaften und
Gespanne.
Doch sind auch diese Leistungen, und zwar nach Vorschrift des
K. 10. und §. 11. dieses Gesetzes zu vergütigen, sobald und insoweit
a) Menschen und Pferde über 4 Meilen von ihrem Wohnorte ent-
fernt werden;
) die Handarbeitstage innerhalb Monatsfrist den zehnten Theil der
Gesammtbeoblkerung der aufgebotenen Gemeinde übersteigen;
IC) die Gespannarbeitstage in derselben Frist über die doppelte Zahl
der vorhandenen Gespanne hinausgehen;
3) für die Ueberweisung von disponiblen oder leer stehenden Gebduden zur
Anlegung von Magazinen und Lazarethen, sowie derjenigen Räumlich-
keiten, welche für Wachen, Handwerksstatten und zur Unterbringung
von