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von Militaireffekten erforderlich sind; ferner fuͤr die Gewaͤhrung freier
Plaͤtze und unbestellter Grundstuͤcke — bis zur Zeit der Saatbeste ung —
. »f-
zu Lägern und Bivouaks, zu den Uebungen der Truppen und zur
stellung der Geschütze und Fahrzeuge.
F. 4.
Durch Landlieferung ist der Bedarf an Brodmaterial, Hafer, Heu und
Stroh und, sofern die Umstände es erfordern, auch an Fleisch zur Versorgung
der Pegazine zu beschaffen, deren Anlegung und Fällung nach Zeit und Ort
von der obersten Milikairbehörde bestimmt wird.
K. 5.
Die Vertheilung des Bedarfs erfolgt:
1) auf die Provinzen, durch den Minister des Innern unter Berücksichti-
gung der Leistungsfähigkeit und Lage derselben; dabei ist auf eine mög-
lichst billige Ausgleichung Bedacht zu nehmen;
2) innerhalb der Provinzen auf die Kreise, durch die Oberpräsidenten unter
Zuziehung eines von der Provinzialvertretung gewählten Ausschusses;
3) innerhalb der Kreise auf die Gemeinden, durch die Landräthe unter
Zuziehung eines von der Kreisvertretung gewählren Ausschusses.
F. 6.
Die Höhe der Vergütigung für die nach §#. 4. und 5. bewirkten Land-
lieferungen an Lebensmitteln und Fourage wird nach den Durchschnitkspreisen
der letzten zehn Friedensjahre — mit Weglafun des theuersten und wohlfeil-
sten Jahres — bestimmt. Dabei werden die Peeise nach den in Folge des
Gesetzes vom 2. März 1850. (Gesetz-Sammlung 1850. Seite 86.) festgesetzten
Normalmarktorten für die danach gebilderen Bezirke, und in den Landestheilen,
in denen jenes Gesetz nicht zur Ausführung gekommen ist, für jeden Kreis die
Preise des Hauptmarktortes des Kreises zum Grunde gelegt.
*
Die Verwaltung der Magazine, deren Bestände mit der Einlieferung
in das Eigenthum des Staats übergehen, ist Sache der Staatsbehörden; die
der Etappenmagazine kann jedoch auch den Kommunalbehörden übertragen
werden, insofern am Orte Königliche Magazine und Magasinerwaltungen
nicht vorhanden sind, welche zu diesem Zwecke benutzt werden können.
S. S.
Leistungen
eS.
wi in Ma-
Die Fourage fuͤr die Mobilmachungspferde, von dem Tage der Ueber= b. Sonstg
nahme derfelben Seitens der Militairbehoͤrde, und far die Pferde der auf den o
arsche
(Nr. 3407.)