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Marsche und in Kantonnirungen befindlichen Truppen ist von den betreffenden
Gemeinden zu liefern, insofern der Empfang derselben nicht aus Magazinen
sollte stattfinden koͤnnen, und wird nach den im g. 6. für Landlieferungen
bestimmten Saͤtzen verguͤtigt.
g. 9.
c. Ratural-- Fuͤr die Naturalverpflegung an Offiziere, Militairbeamte und Soldaten,
VBerpflegung· die auf Maͤrschen und in Kantonnirungen gewährt werden muß, insoweit die
Verpflegung nicht aus Magazinen starrfinden kann, wird den Gemeinden resp.
Quartierträgern eine Entschädigung gewährt, pro Kopf und Tag,
a) wenn das Brod aus den Magazinen in natura empfangen werden
kann, von 3 Sgr. 9 Pf.;
b) wem auch das Brod vom Quartierträger verabreicht werden muß, von
5 Sgr.
Die Hälfte dieser Sätze wird gurgethan, wenn bei eiligen Märschen, bei
Benutzung der Eisenbahn und ähnlichen Veranlassungen, nur ein Theil der
Verpflegung, z. B. das Mitaagsessen allein oder eine Abendmahlzeit und das
Frühstück allein verabreicht werden kann. Dabei wird für alle vorstehenden
Falle bestimmt, daß der Einquartierte — sowohl der Offizier und Beamte als
auch der Soldat — sich in der Regel mit dem Tische seines Wirths zu be-
gnügen hat. Bei etwa vorkommenden Spreitigkeiten muß demselben dasjenige
gewahrt werden, was er nach dem Verpflegungsregulativ bei einer Ver-
pflegung aus dem Magazine zu fordern berechtigt sein würde.
g. 10.
d. Vorspann. Für den Vorspann, soweit er nach §F. 3. ad 2. nicht unentgeltlich zu
leisten ist, finden die für Friedenszeiten gesetzlich bestehenden Vergütigungs-=
Sätze Anwendung.
g. 11.
e.· Sonstige Für die Gewährung der Arbeitskräfte und Transportmittel, mit Aus-
nponnahme des Vorspanns (F. 10.), soweit solche das im K. Z. ub. 2. festgestellte
un 1 Maaß zu unentgeltlichen Leistungen übersteigen, — ferner für die Gewährung
des Holzes zur Erbauung von Hütten und Baracken, des Lagerstrohs und des
Koch= und Wärmeholzes für die Läger und Bivouaks, sowie der Materialien
zum Brückenbau, wird die Vergütigung nach den in gewöhnlichen Zeitverhält-
nissen orksüblichen Preisen gewährt.
K. 12.
— Außer den Gebäuden, Räumlichkeiten und Grundstücken, welche die
Gedö. Genmeinden nach F. J. No. 3. unentgeltlich herzugeben haben, sind dieselben
zur