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bestehenden Vorschriften denselben emweder aus den Magazinen oder durch
Vermittelung der betreffenden Ortsbehörden regelmäßig geliefert werden kanm.
Die Koöniglichen Dienstpferde sind dagegen soviel als möglich immer
in den vorhandenen und disponiblen bffentlichen Ställen unterzubringen, sobald
höhere Rücksichten nicht eine Ausnahme hiervon gebieten.
F. 20.
Wo eine Servisvergütigung für das den mobilen und nicht mobilen
Truppen und Militairbeamten nach F. 3. 1. verabreichte Naturalquartier von
dem Tage der Mobilmachung ab den Gemeinden aus der Scaatskasse nicht
gewährt wird, können auch die Forderungen der Quartierbedürfnisse nicht ien
dem Umfange geltend gemacht werden, wie sie das Servisregulativ vom
17. März 1810. gestattel; namentlich muß bei Durchmärschen, in engen Kan-
tonnements und in belagerten Fesiungen das Militair sich mit demjenigen be-
gnügen, was nach Maaßgabe der Orks= und sonstigen Verhüältnisse angewiesen
werden kann, und was die Quartierwirthe zu gewähren vermögen.
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Alle Ansprüche auf Vergütigung von Kriegsleistungen sind, mit den n= prähugefe#ß
thigen Bescheinigungen versehen, bei dem betreffenden Landrathe innerhalb eines sürwe bns
Jahres nach erfolgter Demobilmachung anzumelden. Verguns “
Die bis dahin nicht angemeldeten Ansprüche werden mit dreimonatlichem — "
Prcäklusivtermine öffentlich aufgerufen und nach Ablauf des letzteren, wenn
sie auch bis dahin nicht angemeldet worden sind, von jeder Befriedigung aus-
geschlossen.
g.
Dieses Gesetz gilt nur fuͤr die Dauer des mobilen Zustandes der Armee; Suspension
es treten daher waͤhrend dieser Zeit alle entgegenstehenden und namentlich die a ig- *
auf den Friedenszustand gerichteten Bestimmungen außer Kraft. stimmungen.
23.
Gegenwaͤrtiges Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 12. No-—
vember 1850. Auf alle Leistungen, welche nach Vorschrift jener Verordnun
erfolgt sind, finden auch nur die Bestimmungen derselben Anwendung. Jrdoch
gelten für die daraus zu erhebenden Vergütigungs= Ansprüche die im §J. 21.
angeordneten Präklusiofristen.
g. 24.
Mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes und mit der dazu erforderlichen
(Nr. 3402.) In—