Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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S. 11. 
Bei Ablösung der Weide= und Grserei-Berechtigung in Forsten ist ein 
mittelmatiger Holzbestand zum Grunde zu legen, wenn nicht der Forst zur 
Zeit der Auseinandersetzung besser als mittelmäßig bestanden, oder die Befug- 
niß des Waldbesitzers, die Forsikultur bis zum mittelmäßigen Holzbestande zu 
treiben, durch Verträge, Verjährung oder Judikate verloren gegangen ist. 
g. 1 2. 
Bei Ermittelung und Feststellung des Werthes der Nutzungsrechte kom- 
men die dem Berechtigten fuͤr diese Nutzungsrechte obliegenden Gegenleistun- 
gen in Abzug. Der Werth wechselseitiger Dienstbarkeiten wird insoweit, als 
dies möglich ist, durch Kompensation ausgeglichen. 
13. 
Z Jeder Miteigenthümer kann in der Regel die Theilung des gemeinschaft- 
lichen Grundstücks in Natur verlangen. 
Die Naturaltheilung eines gemeinschaftlichen Waldes aber ist, soweit sich 
die Betheiligten nicht über dieselbe einigen, ganz oder theilweise nur dann zu- 
lassig, wenn die einzelnen Antheile enkweder zur forstmäßigen Benutzung ge- 
eignet bleiben oder in anderer Kulturart mit größerem Vortheile, wie zur Holz- 
aiche benutzt werden können. Außer diesen Fällen kann die Auseinandersetzung 
er Miteigenthümer eines Waldes nur durch öffentlichen Verkauf an den Meist- 
bietenden bewirkt werden. 
S. 14. 
Die Absindung für Dienstbarkeitsrechte zur Mast, zum Harzscharren oder 
zur Fischerei in Privatgewässern ist in fesier Geldremte zu ewchien und an- 
zunehmen. 
Hat der Belastete auf die Ablösung angetragen, so ist der Berechtigte 
auherdem zu verlangen befugt, daß ihm seine noch brauchbaren Fischereigeräthe 
gegen Ersatz des Werthes derselben von dem Provokanten abgenommen werden. 
*i 
Für andere als die vorstehend in dem F. 14. gedachten, nach den 
G. 1. und 4. abzulösenden Dienstbarkeiten erfolgt die Absindung in der Regel 
durch Abtretung von verhältnißmäßigen Theilen des belasteten Grundstäcks. 
Das abzutretende Grundstück muß einen Kapitalwerth haben, welcher 
dem zwanzigfachen Berage der jährlichen nach §. 10. ff. zu berechnenden Ent- 
schddigung gleichkommt. 
(N., 3404.) Wenn
	        
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