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S. 11.
Bei Ablösung der Weide= und Grserei-Berechtigung in Forsten ist ein
mittelmatiger Holzbestand zum Grunde zu legen, wenn nicht der Forst zur
Zeit der Auseinandersetzung besser als mittelmäßig bestanden, oder die Befug-
niß des Waldbesitzers, die Forsikultur bis zum mittelmäßigen Holzbestande zu
treiben, durch Verträge, Verjährung oder Judikate verloren gegangen ist.
g. 1 2.
Bei Ermittelung und Feststellung des Werthes der Nutzungsrechte kom-
men die dem Berechtigten fuͤr diese Nutzungsrechte obliegenden Gegenleistun-
gen in Abzug. Der Werth wechselseitiger Dienstbarkeiten wird insoweit, als
dies möglich ist, durch Kompensation ausgeglichen.
13.
Z Jeder Miteigenthümer kann in der Regel die Theilung des gemeinschaft-
lichen Grundstücks in Natur verlangen.
Die Naturaltheilung eines gemeinschaftlichen Waldes aber ist, soweit sich
die Betheiligten nicht über dieselbe einigen, ganz oder theilweise nur dann zu-
lassig, wenn die einzelnen Antheile enkweder zur forstmäßigen Benutzung ge-
eignet bleiben oder in anderer Kulturart mit größerem Vortheile, wie zur Holz-
aiche benutzt werden können. Außer diesen Fällen kann die Auseinandersetzung
er Miteigenthümer eines Waldes nur durch öffentlichen Verkauf an den Meist-
bietenden bewirkt werden.
S. 14.
Die Absindung für Dienstbarkeitsrechte zur Mast, zum Harzscharren oder
zur Fischerei in Privatgewässern ist in fesier Geldremte zu ewchien und an-
zunehmen.
Hat der Belastete auf die Ablösung angetragen, so ist der Berechtigte
auherdem zu verlangen befugt, daß ihm seine noch brauchbaren Fischereigeräthe
gegen Ersatz des Werthes derselben von dem Provokanten abgenommen werden.
*i
Für andere als die vorstehend in dem F. 14. gedachten, nach den
G. 1. und 4. abzulösenden Dienstbarkeiten erfolgt die Absindung in der Regel
durch Abtretung von verhältnißmäßigen Theilen des belasteten Grundstäcks.
Das abzutretende Grundstück muß einen Kapitalwerth haben, welcher
dem zwanzigfachen Berage der jährlichen nach §. 10. ff. zu berechnenden Ent-
schddigung gleichkommt.
(N., 3404.) Wenn