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soweit sie sich nicht uͤber die Pachtzeit hinaus erstrecken; auch muͤssen
die Verpaͤchter die Anlegung der erforderlichen Wege, Graͤben, Traͤnken
und Einfriedigungen der Grundstuͤcke bewirken oder den Paͤchtern die
dafuͤr gemachten Auslagen erstatten. Eine Rentenentschaͤdigung bezieht
waͤhrend der Pachtzeit der Paͤchter und bei einer Kapitalentschaͤdigung
ist er berechtigt, deren Zinsbetrag zu fuͤnf Prozent von der jaͤhrlichen
Pachtzahlung nach Verhaͤltniß der kontraktlichen Zahlungstermine abzu-
ziehen. Wili der Paͤchter sich mit diesen Entschaͤdigungen nicht begnuͤgen,
so steht ihm frei, binnen drei Monaten, nachdem im der betreffende
Auszug aus dem Theilungs= oder Ablösungsplane zugestellt worden, die
Pacht zu kündigen. ODie Pacht hört alsdann mit dem Ende des lau-
fenden Pochtsabres auf; wenn aber seit dem Tage der Kündigung bis
"u diesem Termine nicht mindestens drei Monate verstrichen sind, so währt
as Pachtverhältnit noch für das nächste Jahr fort.
Der Nießbraucher desjenigen Grundstücks, welches die Abfindung
gewährt, kann der Theilung und Ablösung gleichfalls nicht widersprechen.
Er hat die Absindungsrenke während der Dauer des Nießbrauchs zu
entrichten und muß im Falle einer Kapitalentschädigung dem Eigen-
thümer, welchem die Baarzahlung derselben obliegt, die Zinsen des
Kapitals zu fünf Prozent gerechnet vom Zahlungstage ab vergüten.
Das Nämliche gilt von dem Mächter eines solchen Grundstücks.
Doch steht es demselben auch in diesem Falle frei, die Pacht nach den
obigen Bestimmungen zu kündigen.
Das dem Pächter in diesem Paragraphen eingeräumte Recht der
Kündigung findet nicht statt, wenn das abgelbste Recht im Verhältniß
zur ganzen Wirthschaft so unbedeutend ist, daß aus der Ablösung keine
merkliche Veränderung der Wirthschaftsverhältnisse entstehen kann.
Sind für den Fall einer Theilung oder Ablösung zwischen dem
PBächter und Verpächter in dem Pachtvertrage andere Abreden über die
Auseinandersetzung auf rechtsverbindliche Weise getroffen worden, so
behält es bei diesen sein Bewenden.
g. 23.
In den Landestheilen des linken Rheinufers erfolgt das Verfahren bei
den Theilungen und Servitut-Abloͤsungen nach den Vorschriften des darüber
ergehenden besonderen Gesetzes.
g. 24.
In den zum ehemaligen Großherzogthum Berg gehörig
gewesenen Landestheilen des Bezirks des Rheinischen Wpella:
lionsgerichtshofes sinden bei den Theilungen und Servitut-Ablbsungen
in Ansehung der Rechte und Verbindlichkeiten dritter Personen und in An-
sehung des ganzen Auseinandersetzungs-Verfahrens, sowie der Kostenansätze, die-
Jahrganz 1851. (Nr. 3104.) 52 selben