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g. 2.
Gemeinschaftliches Eigenthum der im H. 1. bezeichneten Art, welches
nach Verkuͤndung des gegenwaͤrtigen Gesetzes entsteht, kann nur nach Vor-
schrift der allgemeinen Gesetze getheilt werden.
F. 29.
Von den Kosten der Ablosung einseitiger Forsiservituten werden die der
Vermessung und Bonitirung des belasteten Waldes, insofern dieselben unver-
meidlich sind, von allen Theilnehmern nach Verhälmiß der Theilnehmungs-
rechte Wnrae. Die übrigen Auseinandersetzungs-Kosten tragen die Theilnehmer
nach Verh liniß des Vorhheils, welcher ihnen aus der Auseinandersetzung
erwächst. Das ungefähre Verhältniß dieses Vortheils wird von dem Ausein-
andersetzungs-Kommissarius ermessen und der Kostenpunkt von der Ausein=
andersegngs Beehore festgesetzt.
n anderen Theilungs- und Abloͤsungssachen werden die Kosten der
Vermessung und Bonitirung ebenso wie die übrigen Auseinandersetzungs-
Kosten unrer alle Theilnehmer nach Verhältniß des Vortheils vertheilt, welcher
jedem Einzelnen aus der Auseinandersetzung erwächst. Ist dieser Vortheil
nicht zu ermitteln, so soll statr seiner der Werth des Theilnehmungsrechts zum
Grunde gelegt werden.
Die Kosien, welche durch Weiterungen einzelner Theilnehmer oder durch
Prozesse entstanden sind, fallen nach den Regeln über die Prozeßkosten dem
unterliegenden Theile zur Last.
S. 30.
Durch das gegenwärtige Gesetz werden die vor dem Eintritte seiner
Rechrskraft in Theilungs= und Ablösungssachen auf rechtsbeständige Weise
erfolgten Festsetzungen über die Ar und Höhe der Entschädigung und über das
Kostenbeitrags-Verhältniß nicht geandert.
Die dem Hauptgegenstande nach noch nicht zur Ausführung gebrachten
Theilungen und Servitut-Ablösungen gehen in derjenigen Lage, in welcher sie
sich befinden, in das neue Verfahren über.
Wegen der Landestheile des linken Rheinufers wird das Nähere
darüber in dem besonderen Gesetze über das Verfahren in den nach dieser
Gemeinheitstheilungs-Ordnung zu behandelnden Theilungen und Ablösungen
bestimmt.
g. ai.
Alle bisherigen Vorschriften uͤber Gegenstaͤnde, woruͤber diese Gemein-
heitstheilungs-Ordnung Bestimmungen enthaͤlt, werden, insoweit sie mit derselben
unvereinbar sind, außer Kraft gesetzt.
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