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(Nr. 3405.) Gesetz, betreffend das Verfahren in den nach der Gemeinheitstheilungs-Ordnung
zu behandelnden Theilungen und Abloͤsungen in den Landestheilen des
linken Rheinufers. Vom 19. Mai 1891.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
F. 1.
In den Landestheilen des linken Rheinufers soll für die nach der Ge-
meinheitsrheilungs-Ordnung zu brhandelnden Theilungen und Ablösungen fol-
gendes WVerfahren stattfinden.
Der Antrag auf Theilung oder Ablösung ist bei der Regierung, in deren
Bezirk das zuständige Gericht Kinen Sitz hat, schriftlich oder zu Protokoll an-
zubpingen, unter möglichst genauer Bezeichnung des Gegenstaydes, der dem
ntragsteller bekannten Betheiligten und der Arten ihrer Rechte.
K. 2.
Dem Antragsteller wird durch die Re berung schriftlicher Nachweis ge-
geben, daß er den Antrag angebracht hat. Dee egierung prüft, ob der An-
trag nach der Gemeinheikstheilungs = Ordnung zulässig sei. Ist dies nicht der
Fall, so weist sie den Antrag durch schriftlichen Bescheid zurück. Gegen die-
sen Bescheid steht dem Antragsteller Rekurs an das Landgericht zu, welches
darüber durch Rathskammerbeschluß enescheidet.
. 3.
Wird dem Antrage stattgegeben, so bestellt die Regierung einen Kom-
missar und einen Protokollfährer für das den Einigungsversuch bezweckende
Verfahren.
Diese Personen müssen, insofern sie nicht vereidete Beamte sind, durch
den Prásidenten der Regierung oder durch einen von demselben beauftragten
Verwalrungsbeamten für die gewissenhafte Aueführunz der ihnen nach dem
gegemwartigen Gesetze obliegenden Verpflichtungen vereidet werden. Beschwer-
den gegen dieselben sind bei der Regierung und weiter bei dem Minister für
landwirthschaftliche Angelegenheiten anzubringen.
g. 4.
Die von dem Kommissar unter Zuziehung des Protokollfuͤhrers aufge-
nommenen Verhandlungen uͤber alle die Theilung oder Abloͤsung betreffenden
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