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lichen Vorladung desselben und sonstiger Foͤrmlichkeit des Verfahrens gegen
Verschollene bedarf.
K. 6.
Der Tag der Rechtskraft des Erkenntnisses wird als der Todestag des
Verschollenen angesehen.
Urkundlich unter Unserer Höchstleigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kdniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1851.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen.
v. Raumer. v. Weslphalen.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berkin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Obrr- Hofbuchdeuckerel.
(Rudolph Decker.)