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Gegenstände, mit Einschluß der vor ihnen ausgestellten Vollmachten zum
Zwecke des Gescháfts, haben die Beweiskraft authemischer Urkunden.
K. 5.
Der Kommissar hat alle auf das Theilungs= oder Ablbsungsgeschäft be-
lichen Verhäl#imisse, sämmrliche zum Berfahren gehbörigen Betheiligten, sowie
1en Umfang ihrer Rechte, zu ermitteln. Er hat die Betbeiligten zu Aeußerun-
gen und Erklärungen über die Ausführung des Geschäfts zu veranlassen, auf
ütliche Einigung möglichst hinzuwirken und dahin zielende sachgemaße Vor-
#chläe zu machen. Er zieht, wo es nöthig ist, Sachverständige zu, um die
Grundlagen für den Theilungs= oder Ablösungsplan zu beschaffen.
g. ö.
Die Verfügung, durch welche der Kommissar die Betheiligten zu Ter-
minen vor sich beruft, muß enthalten:
1) Namen, Stand und Wohnort des Antragstellers, und wenn mehrere den
Antrag gestellt haben, Namen, Stand und Wohnort eines derselben mit
dem Jusatze: „und Genossen“;
2) den Gegenstand des Antrages, unter möglichst genauer Bezeichnung der
zu theilenden oder von Nutzungsberechtigungen zu befreienden Grund-
stücke und der abzulösenden Nutzungsberechtigungen;
3) Ort, Tag und Stunde der Termine;
4) die Aufforderung an jeden Betheiligten, im Termine zu erscheinen, unm
über den Antrag und dessen Ausführung seine Erklärungen abzugeben,
unter der Verwarung, daß gegen den Ausbleibenden angenommen
werde, daß er die Theilnahmerechte und die Berechtigungen so anerkenne,
wie die Erscheinenden solche angeben und in Bezug auf den Entwurf
des Theilungs= oder Ablbsungsplans keine Erklärungen abgeben wolle.
F. 7.
Wird vor dem Kommissar der Antrag gestellt, das Verfahren über den
Umfang des ursprünglichen Antrags hinaus — in Ansehung des Gegenstandes
oder der Personen — auszudehnen, so hat er diesem Verlangen Folge zu
geben, soweit der neue Antrag nach der Gemeinheitstheilungs-Ordnung amg
ist, und sodann in Bezug auf den erweiterten Antrag nach §. 5. und 6. zu
verfahren.
Werden Widersprüche gegen die Erweiterung des Antrags erhoben, so
bat über dieselben zunächst die Regierung zu befinden. Gegen die Entscheidung
der letzteren ist der im K. 2. vorgesehene Rekurs an das Landgericht zulässig.
S. 8.
Der Kommissar kann von Amtswegen die Antheile oder Berechtigungen
solcher Personen, welche sich nicht vor ihm melden, bei dem Geschäfte b c
ich-