Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Gegenstände, mit Einschluß der vor ihnen ausgestellten Vollmachten zum 
Zwecke des Gescháfts, haben die Beweiskraft authemischer Urkunden. 
K. 5. 
Der Kommissar hat alle auf das Theilungs= oder Ablbsungsgeschäft be- 
lichen Verhäl#imisse, sämmrliche zum Berfahren gehbörigen Betheiligten, sowie 
1en Umfang ihrer Rechte, zu ermitteln. Er hat die Betbeiligten zu Aeußerun- 
gen und Erklärungen über die Ausführung des Geschäfts zu veranlassen, auf 
ütliche Einigung möglichst hinzuwirken und dahin zielende sachgemaße Vor- 
#chläe zu machen. Er zieht, wo es nöthig ist, Sachverständige zu, um die 
Grundlagen für den Theilungs= oder Ablösungsplan zu beschaffen. 
g. ö. 
Die Verfügung, durch welche der Kommissar die Betheiligten zu Ter- 
minen vor sich beruft, muß enthalten: 
1) Namen, Stand und Wohnort des Antragstellers, und wenn mehrere den 
Antrag gestellt haben, Namen, Stand und Wohnort eines derselben mit 
dem Jusatze: „und Genossen“; 
2) den Gegenstand des Antrages, unter möglichst genauer Bezeichnung der 
zu theilenden oder von Nutzungsberechtigungen zu befreienden Grund- 
stücke und der abzulösenden Nutzungsberechtigungen; 
3) Ort, Tag und Stunde der Termine; 
4) die Aufforderung an jeden Betheiligten, im Termine zu erscheinen, unm 
über den Antrag und dessen Ausführung seine Erklärungen abzugeben, 
unter der Verwarung, daß gegen den Ausbleibenden angenommen 
werde, daß er die Theilnahmerechte und die Berechtigungen so anerkenne, 
wie die Erscheinenden solche angeben und in Bezug auf den Entwurf 
des Theilungs= oder Ablbsungsplans keine Erklärungen abgeben wolle. 
F. 7. 
Wird vor dem Kommissar der Antrag gestellt, das Verfahren über den 
Umfang des ursprünglichen Antrags hinaus — in Ansehung des Gegenstandes 
oder der Personen — auszudehnen, so hat er diesem Verlangen Folge zu 
geben, soweit der neue Antrag nach der Gemeinheitstheilungs-Ordnung amg 
ist, und sodann in Bezug auf den erweiterten Antrag nach §&#. 5. und 6. zu 
verfahren. 
Werden Widersprüche gegen die Erweiterung des Antrags erhoben, so 
bat über dieselben zunächst die Regierung zu befinden. Gegen die Entscheidung 
der letzteren ist der im K. 2. vorgesehene Rekurs an das Landgericht zulässig. 
S. 8. 
Der Kommissar kann von Amtswegen die Antheile oder Berechtigungen 
solcher Personen, welche sich nicht vor ihm melden, bei dem Geschäfte b c 
ich-
	        
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