Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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sichtigen, sofern ihm solche unzweffelhaft erscheinen und die übrigen Betheiligten 
nicht widersprechen. 
g.: 
Wenrn derselbe Antheil oder dasselbe Theilnehmungsrecht mehreren Per- 
sonen in Gemeinschaft zusteht, so müssen letztere ihre Nechte gemeinschaftlich 
wahrnehmen. Tritt nur Einer von ihnen in dem Verfahren auf, so werden 
die übrigen durch ihn mitvertreten; wenn mehrere von ihnen oder alle an dem 
Verfahren Theil nehmen, so gilt der Wille der nach der Größe der Bethei- 
6 ungsquoten zu berechnenden Mehrheit der Erschienenen als bindend für die 
rigen. 
K 10. 
Im Falle verschiedene Personen jede denselben Amheil oder dasselbe 
Theilnehmungsrecht ausschließlich für sich in Anspruch nehmen, so werden die 
Rechte bis dahin, daß der Streit unter ihnen anderweitig erledigt ist, durch 
denjenigen webrgenommen, welcher den letzten Besitz und Genuß des Theil- 
nehmungsrechts bescheinigt. Der Kommissar hat diesen Punkt zu regeln. Der- 
jenige, welcher später die Erledigung des Streites zu seinen Gunsten nachweist, 
tritt alsdann in die Stelle des vorlaufig Zugelassenen; auf die rechtliche Stek- 
lung der übrigen Interessenten ist dies jedech ohne Einfluß. Derselbe muß 
daher eine Einigung, welche von dem vorläufig zugelassenen Inhaber eingegan- 
en worden ist, auch gegen sich als verbindlich gelten lassen und kann den 
8 en Betheiligten gegenuͤber aus der Abloͤsungs- oder Theilungsmasse nicht 
ein Mehreres oder Anderes fordern, als jenem zugewiesen worden ist. 
g. 11. 
Der Kommissar hat, wenn er die vorbereitenden Schritte fuͤr erledigt 
hält, einen Theilungs= oder Abloͤsungsplan zu entwerfen und denselben bei 
dem Vorsteher der Gemeinde, unter welcher die Grundstuͤcke gelegen sind, zur 
Einsicht jedes Betheiligten niederzulegen. 
Sind die Grundstuͤcke in mehreren Gemeinden gelegen, so bestimmt der 
Kommissar diejenige Gemeinde, bei deren Vorsteher er den Plan niederlegt. 
Die Niederlegung wird durch den Gemeindevorsteher auf dem Plane beschei- 
nigt. Der Kommissar erlaͤßt sodann eine Verfuͤgung, in welcher er unter An- 
zeige der Niederlegung des Plans Ort, Tag und Stunde zur Erklaͤrung uͤber 
den Plan anberaumt und jeden Betheiligten auffordert, in dem Termine vor 
ihm zu erscheinen, unter der Verwarnung, daß gegen die Ausbleibenden ange- 
nommen werde, sie genehmigen den Plan. 
S. 12. 
Wird in dem Termine Widerspruch gegen den Plan erhoben und nicht 
durch Einigung zurückgenommen, und ist es wahrscheinlich, daß auf en 
(Nr. 3405.) nde-
	        
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