Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

aͤnderung des Plans die Genehmigung aller Betheiligten erfolgen werde, so 
fertigt der Kommissar einen neuen Plan und legt denselben, nach Beobachrung 
der Vorschrift des vorhergehenden Paragraphen, den Betheiligten in einem 
anderweitigen Termine zur Erklärung vor. 
. 13. 
Wenn nach den Erkldrungen der im Ter ine erschienenen Betheiligten 
der Theilungs= oder Ablöôsungsplan genehmigt ist, so hat der Kommissar 
darüber eine Verhandlung aufzunehmen und von den Betheiligten unterschrei- 
ben zu lassen. Isi ein Betheiligter nicht im Stande, zu unterschreiben, oder 
der Vorladung ungeachtet ausgeblieben, so muß dies im Protokolle erwähnt 
werden. Der vereinbarte Theilungs= oder Ablösungsplan muß entweder in 
die Verhandlung vollständig aufgenommen, oder mit den Unterschriften der 
Betheiligten, sowie des Kommissars und des Protokollführers versehen, der 
Verhandlung als Anlage beigefügt werden. 
S. 14. 
Ist in dem Termine ein Betheiligter nicht erschienen, so hat der Kom- 
missar demselben von der Genehmigung des Plans durch die Erschienenen 
Kenntniß zu geben. Derselbe ist befugt, innerhalb vierzehn Tagen nach Zu- 
stellung dieser Bekanntmachung beim Kommissar schriftlich oder zu Protosob Ein- 
spruch gegen den Plan zu erheben. 
Ncht er von dieser Befugniß keinen Gebrauch, so hat der Kommissar 
solches nach Ablauf der Frist auf der Einigungs-Verhandlung zu vermerken 
und diese ist auch für den Ausgebliebenen wirksam. 
Wird Einspruch erhoben, so hat der Kommissar die sämmtlichen Bethei- 
ligten unter Erwähnung des Einspruchs zu einem anderen Termine zum Zwecke 
des Versuchs der Einigung über den Einspruch einzuladen. 
Wird in diesem Termine die Genehmigung des Plans von Seiten des 
Einsprechenden bewirkt oder erscheint derselbe wiederum nicht, so ist das Pro- 
tokoll darüber der früheren Einigungs -Verhandlung als Anlage beizufügen. 
Das Nichterscheinen des Einsprechenden in dem Termine gilt als Zurücknahme 
des Einspruchs und ein fernerer Einspruch ist nicht zuldssig. Wenn der Ein- 
sprechende im Termine auf dem Einspruch beharrt, so kann die Ausführung 
des Plans auch in Beziehung auf diejenigen Betheiligten, welche denselben be- 
reits genehmigt haben, vor der richterlichen Entscheidung nicht startfinden; 
eintretenden Hale kann nach §F. 12. weiter verfahren werden. 
. 15. 
Der Kommissar hat die Urkunde über die Einigung nebst sämmtlichen 
Vorverhandlungen auf dem Sekretariate des zuständigen Lanogeriches kosten= 
frei zu hinterlegen und dem Oder-Prokurator davon schriftliche Mittheilung 
zu machen. Da 
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