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Dieser Einspruch muß zugleich die Anwaltsbestellung enthalten, und es
wird über denselben in gleicher Weise, wie über sonstige Einsprüche egen den
Rlan und Lleichzeito mit denselben entschieden. In Ansehung der Sach das
verspärene eitreten entstehenden Kosten findet die Bestimmung des F. 41. An-
wendung.
K. 50.
Im Falle der Kommissar der Ansicht ist, daß eine Theilung der gemein-
schaftlichen Grundstücke in Natur vorzunehmen, oder daß eine Landabfindung
zu gewähren sei, muß derselbe vor Hinterlegung des Theilungs= oder Abls-
sungsplans einen Termin bestimmen, in welchem er das Gutachten der Sach-
verständigen über Vermessung und Bonitirung und nach Befinden auch einen
vorldufigen Ablösungs= oder Theilungsplan an Ort und Stelle den Parteien
zur Aeußerung vorlegen werde. Diese Verfügung wird auf dem Sekretariate
#ur Kenntniß der Anwalte hinterlegt und von dem Anwalte des Klägers den
brigen Anwalten vierzehn Tage vor dem Termine angezeigt. Der Kommis-
sar kann zu dem Termine, in welchem ein vorläufiger #n vorgelegt werden
soll, die Er#e#zen der Landabfindungen soweit abstecken lassen, als es ihm zum
Verständniß der Betheiligten erforderlich scheint.
Auch in den Fällen, wo eine Theilung in Natur oder eine Landabfin-
dung nicht eintritt, kann der Kommissar, wenn er es für zweckmaßig erachtet,
einen vorlaͤufigen Plan fertigen und den Betheiligten in obiger Weise zur Er-
klaͤrung vorlegen.
Werden Einwendungen gegen die Vermessung und Bonitirung oder
gen den vorläusigen Pan erhoben, so nimmt der Kommissar darauf bei
Hng des schließlichen Planes die ihm geeignet scheinende Rücksichr.
4 51.
Wenn seit der letzten der im K. 47. vorgeschriebenen Zustellungen, Be-
kanmmachungen und Anheftungen ein Monat verstrichen ist, ohne daß Ein-
spruch erhoben worden, so erstattet der Kommissar dem Landgericht in der
athskammer Bericht. Dasselbe ertheilt, wenn die Vorschriften des Gesetzes
erfüllt und die Rechte der Minderjährigen, Interdizirten, Gemeinden oder öffent-
lichen Anstalten nicht verletzt sind, nach Anhörung des öffentlichen Ministeriums
dem Plane die Bestätigung und erklärt ihn für exekutorisch. Im entgegenge-
setzten Falle wird die Sache an den Kommissar zurückgewiesen.
K. 52.
Ist Einspruch erhoben, so verweist der Kommissar nach Ablauf der Fri-
sten die Sache für sämmtliche Parreien in eine von ihm zu bestimmende Sitzun
detz Landgerichts, in welcher in dem Verfahren für summarische Sachen na
Vortrag der Anwalte und Antrag des öffentlichen Ministeriums zu enrscheiden
ist. Werden die Einsprüche verworfen und sind die Vorschriften des Gesetzes
(N.. 3403.) 34* erfuͤllt