Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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erfuͤllt und die Rechte der Minderjaͤhrigen, Interdizirten, Gemeinden und oͤffent- 
lichen Anstalten nicht verletzt, so wird durch das Urtheil zugleich der Theilungs- 
plan bestaͤtigt und fuͤr exekutorisch erklaͤrt. 
Im entgegengesetzten Falle wird die Sache vor den Kommissar zurück- 
verwiesen. 
S. 53. 
Ist nach dem Plane ein Verkauf erforderlich, so verordnet das Landge- 
richt unter Bestctigung des Planes den Verkauf und ernennt einen Notar, vor 
welchem derselbe vorgenommen werden soll. Die Bedingungen des Verkaufs 
müssen in dem Mlane enthalten sein und können Gegenstand des Einspruchs 
nach §F. 48. bilden. Oer Anwalt des Klägers hat die übrigen Anwalte zu 
dem vor dem Notar stattfindenden Geschäfte einzuladen. Hat der Verkauf 
stattgefunden, so fertigt der Kommissar den schließlichen Plan und es wird rück- 
sichtlich desselben nach dem F. 45. u. s. w. verfahren. 
Soll nach dem Plane eine Verloosung geschehen, so verweist das 
Landgericht die Parteien zur Vornahme der Loosung an den Kommissar. Der 
Anwalt des Klägers hat die übrigen Anwalte zu dem Termine, welchen der 
Kommissar anberaumt, wenigstens Einen Monat vorher einzuladen. Das Pro- 
kobol über die Loosung wird der Urschrift des bestätigten Eheilungsplans bei- 
geheftet. 
S. 54. 
Für den nach diesem Gesetze stattfindenden Verkauf (89#. 16. und 53.) 
und für dessen Ankündigungen sind die Vorschriften der Kabinetsorder vom 
29. September 1835. maaßgebend. In den Ankündigungen wird nur eine be- 
treibende Partei mit dem Zusatze „und Genossen“ namhaft gemacht. Ein 
Uebergebot nach dem Verkaufe findet nicht statt. 
Bei der Loosung (W. 16. und 53.) kann der Kommissar einen Anwalt 
oder Sekretär beauftragen, für diejenigen Parteien, welche nicht erscheinen und 
nicht durch Bevollmächtigte oder Anwalte vertreten sind, dig Loosung vorzu- 
nehmen; er kann auch nöthigenfalls einen dritten Unbetheiligten dazu vereiden. 
K. 55. 
Die §. 8. und 9. finden auch im gerichtlichen Verfahren An- 
wendung. 
Die böffentliche Bekanntmachung im gerichtlichen Verfahren hat dieselbe 
Wirkung, wie im Vorverfahren (G. 21.). Wenn sowohl die Klage, als die 
im H. 47. gedachte Anzeige und Aufforderung auf dem Wege der öffentlichen 
Bekanntmachung erfolgt Sn so gilt der bestärigte Plan auch gegen jeden zum 
Verfahren nicht zugezogenen Betheiligten, selbst wenn er übergangen wäre, und 
derselbe ist ebenso, wie nach §S. 21., präkludirt. 
g. 56.
	        
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