— 398 —
erfuͤllt und die Rechte der Minderjaͤhrigen, Interdizirten, Gemeinden und oͤffent-
lichen Anstalten nicht verletzt, so wird durch das Urtheil zugleich der Theilungs-
plan bestaͤtigt und fuͤr exekutorisch erklaͤrt.
Im entgegengesetzten Falle wird die Sache vor den Kommissar zurück-
verwiesen.
S. 53.
Ist nach dem Plane ein Verkauf erforderlich, so verordnet das Landge-
richt unter Bestctigung des Planes den Verkauf und ernennt einen Notar, vor
welchem derselbe vorgenommen werden soll. Die Bedingungen des Verkaufs
müssen in dem Mlane enthalten sein und können Gegenstand des Einspruchs
nach §F. 48. bilden. Oer Anwalt des Klägers hat die übrigen Anwalte zu
dem vor dem Notar stattfindenden Geschäfte einzuladen. Hat der Verkauf
stattgefunden, so fertigt der Kommissar den schließlichen Plan und es wird rück-
sichtlich desselben nach dem F. 45. u. s. w. verfahren.
Soll nach dem Plane eine Verloosung geschehen, so verweist das
Landgericht die Parteien zur Vornahme der Loosung an den Kommissar. Der
Anwalt des Klägers hat die übrigen Anwalte zu dem Termine, welchen der
Kommissar anberaumt, wenigstens Einen Monat vorher einzuladen. Das Pro-
kobol über die Loosung wird der Urschrift des bestätigten Eheilungsplans bei-
geheftet.
S. 54.
Für den nach diesem Gesetze stattfindenden Verkauf (89#. 16. und 53.)
und für dessen Ankündigungen sind die Vorschriften der Kabinetsorder vom
29. September 1835. maaßgebend. In den Ankündigungen wird nur eine be-
treibende Partei mit dem Zusatze „und Genossen“ namhaft gemacht. Ein
Uebergebot nach dem Verkaufe findet nicht statt.
Bei der Loosung (W. 16. und 53.) kann der Kommissar einen Anwalt
oder Sekretär beauftragen, für diejenigen Parteien, welche nicht erscheinen und
nicht durch Bevollmächtigte oder Anwalte vertreten sind, dig Loosung vorzu-
nehmen; er kann auch nöthigenfalls einen dritten Unbetheiligten dazu vereiden.
K. 55.
Die §. 8. und 9. finden auch im gerichtlichen Verfahren An-
wendung.
Die böffentliche Bekanntmachung im gerichtlichen Verfahren hat dieselbe
Wirkung, wie im Vorverfahren (G. 21.). Wenn sowohl die Klage, als die
im H. 47. gedachte Anzeige und Aufforderung auf dem Wege der öffentlichen
Bekanntmachung erfolgt Sn so gilt der bestärigte Plan auch gegen jeden zum
Verfahren nicht zugezogenen Betheiligten, selbst wenn er übergangen wäre, und
derselbe ist ebenso, wie nach §S. 21., präkludirt.
g. 56.