Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 399 — 
K. 56. 
Wenn es nokhwendig wird, den Kommissar oder den Notar durch einen 
anderen zu ersetzen, so geschieht dies auf Gesuch des Anwalts des Klägers 
durch Beschluß der Rathskammer. 
K. 57. 
Kontumazialurkheile gegen die Partei oder gegen den Anwalt und 
Kontumazial-Verbindungsurkheile werden nicht erlassen; jedes Urtheil wird als 
ein kontradiktorisches betrachtet. 
. 58. 
Durch den Tod oder eine Veränderung in der Person einer Partei wird 
das Verfahren nicht aufgehalten. 
Eine Zustellung deshalb und ein Wiederaufnahmeverfahren findet nicht 
statt. Wenn ein Anwalt flirbt oder außer Amt trikt, so muß die von ihm 
vertretene Partei innerhalb vierzehn Tagen einen neuen Anwalt bestellen; nach 
Ablauf dieser Frist hat das Verfahren ungehinderten Fortgang. 
S. 59. 
Ist der Anwalt des Klägers säumig, so kann der Anwalt jeder anderen 
Partei denselben zur Forrsetzung auffordern und, wenn dieser Aufforderung 
binnen acht Tagen nicht entsprochen wird, an dessen Stelle als der das Ver- 
fahren betreibende Anwalt treten. 
F. 60. 
Eine Einrede auf Grund des Art. 174. der Bürgerlichen Prozeßordnung 
kann nicht erhoben werden. Die Einlassung in das Verfahren ieht für den 
Verklagten, so lange er nicht als betreibender Theil auftritt, die Erbeszualar 
nicht nach sich. 
K. 61. 
Die Deckung der Kosten des Verfahrens, welche nicht durch Streitig- 
keiten Einzelner enkstanden sind und diesen zur Last fallen (F. 29. der Gemein- 
heitstheilungs-Ordnung), sowie das Verhältniß, in welchem die Parteien zu 
den Kosten beizutragen haben, müssen in dem Theilungs= oder Ablösungsplan 
vor dessen Hinterlegung vorgesehen werden. Der Kostenpunkt kann Gegenstand 
des Einspruchs nach H. 48. bilden. 
Diejenige Partei, welche vor dem Kommissar der Regierung im Vor- 
verfahren zu dem Theilungs= oder Ablösungsplan ihre Zustimmung erklärt hat, 
kann ganz oder theilweise von den Kosten bes gerichtlichen Verfahrens entbun- 
(Tr. 3406.) den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.