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K. 56.
Wenn es nokhwendig wird, den Kommissar oder den Notar durch einen
anderen zu ersetzen, so geschieht dies auf Gesuch des Anwalts des Klägers
durch Beschluß der Rathskammer.
K. 57.
Kontumazialurkheile gegen die Partei oder gegen den Anwalt und
Kontumazial-Verbindungsurkheile werden nicht erlassen; jedes Urtheil wird als
ein kontradiktorisches betrachtet.
. 58.
Durch den Tod oder eine Veränderung in der Person einer Partei wird
das Verfahren nicht aufgehalten.
Eine Zustellung deshalb und ein Wiederaufnahmeverfahren findet nicht
statt. Wenn ein Anwalt flirbt oder außer Amt trikt, so muß die von ihm
vertretene Partei innerhalb vierzehn Tagen einen neuen Anwalt bestellen; nach
Ablauf dieser Frist hat das Verfahren ungehinderten Fortgang.
S. 59.
Ist der Anwalt des Klägers säumig, so kann der Anwalt jeder anderen
Partei denselben zur Forrsetzung auffordern und, wenn dieser Aufforderung
binnen acht Tagen nicht entsprochen wird, an dessen Stelle als der das Ver-
fahren betreibende Anwalt treten.
F. 60.
Eine Einrede auf Grund des Art. 174. der Bürgerlichen Prozeßordnung
kann nicht erhoben werden. Die Einlassung in das Verfahren ieht für den
Verklagten, so lange er nicht als betreibender Theil auftritt, die Erbeszualar
nicht nach sich.
K. 61.
Die Deckung der Kosten des Verfahrens, welche nicht durch Streitig-
keiten Einzelner enkstanden sind und diesen zur Last fallen (F. 29. der Gemein-
heitstheilungs-Ordnung), sowie das Verhältniß, in welchem die Parteien zu
den Kosten beizutragen haben, müssen in dem Theilungs= oder Ablösungsplan
vor dessen Hinterlegung vorgesehen werden. Der Kostenpunkt kann Gegenstand
des Einspruchs nach H. 48. bilden.
Diejenige Partei, welche vor dem Kommissar der Regierung im Vor-
verfahren zu dem Theilungs= oder Ablösungsplan ihre Zustimmung erklärt hat,
kann ganz oder theilweise von den Kosten bes gerichtlichen Verfahrens entbun-
(Tr. 3406.) den