Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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den werden, sofern das Ergebniß des letzteren mit jenem Plane uͤbereinstimmt 
oder nur unerheblich von ihm abweicht. 
Wenn das Vorverfahren eingeslellt worden ist, weil die Ansprüche einer 
oder mehrerer Personen von den # rigen bestritten wurden, so kann das Ge- 
richt jene Personen, wenn sie im gerichtlichen Verfahren nicht auftreten, oder 
wenn ihre Ansprüche grundlos befunden werden, auf Antrag jeder Partei in 
einen angemessenen Theil der Kosten verurtheilen. Die Partei, welche diese 
Verurtheilung erwirkt hat, ist zur Vollstreckung berechtigt und hat den Ertrag 
nach Abzug der aufgewendeten Kosten zur Masse zu bringen. 
K. 62. 
Eine Erstattung von Auslagen für Reisen der Partei oder des Anwalts, 
oder von Auslagen wegen Vertretung durch einen Bevollmächtigten, findet we- 
der im Vorverfahren, noch im gerichtlichen Verfahren start. 
K. 63. 
Alle Hinterlegungen auf dem Sekretariate geschehen kostenfrei; das Se- 
kretariat hat das hinterlegte Schriftstück mit dem Datum der interlegung zu 
versehen und auf Verlangen Bescheinigung darüber zu ertheilen. Eines förm- 
lichen Hinterlegungsaktes bedarf es nicht. 
F. 64. 
Das Verfahren ist siempelfrei. Die Kosten und Gebühren für das ge- 
richtliche Verfahren werden für jetzt nach den bestehenden Tarifen angesetzt 
und erhoben. Die Abänderung der letzteren bleibt vorbehalten. 
C. 65. 
erkla Die Kosten und Gebuͤhren werden durch den Kommissar exekutorisch 
rt. 
g. 66. 
Die Berufung von jedem Urtheil muß bei Verlust des Rechtsmittels 
innerhalb vierzehn Tagen nach der Zustellung an den Anwalt, oder, wenn kein 
Anwalt bestellt ist, nach der Zustellung an die Partei, eingelegt werden. 
Die Zustellung eines Urtheils an den Anwalt hat in Ansehung der 
Rechtskraft alle Wirkungen, welche das Gesetz mit der Zustellung des Urtheils 
an die Partei verbindet. Gleichwohl wird jedem Anwalt nur eine Kopie des 
Urtheils zugestellt, auch wenn er mehrere Parteien vertritt. 
Die Berufung wird im Domizil des Anwalts zugestellt. 
Der Artikel 449. der Buͤrgerlichen Prozeß--Ordnung findet keine An- 
wendung. 
9. 67.
	        
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