Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Jedoch erfolgt die Verhandlung und Entscheidung in dem für das 
Königlich Preußische Ober-Tribunal bestehenden Prozeß-Verfahren. 
Artikel 3. 
Die richterlichen Entscheidungen des Königlich Prenßischen Ober-Tribu- 
nals in den aus dem Herzogkhume Anhalt -Bernburg an dasselbe gelangen- 
den Strassachen und Disziplinarsachen der Richter ergchen unter der Formel: 
in Gemäßheit des zwischen Sr. Majesiät dem Könige von Preußen 
und Sr. Hoheit dem Herzoge von Anhalt-Bernburg geschlossenen 
Staats-Verfrages vom 22. Februar 1851. 
Artikel 4. 
Die Verrichtungen der Staats-Anwaltschaft bei dem gedachten Ober- 
Tribunal werden auch in den aus dem Herzogthume Anhalt-Bernburg an das- 
selbe gelangenden Sachen durch die Königlich Preußische Staats-Anwallschaft 
bei dem Ober-Tribunal wahrgenommen. 
Artikel 5. 
In den aus dem Herzogkhume Anhalt-Bernburg an das Königlich Preu- 
ßische Ober-Tribunal gelangenden Strafsachen und Disziplinarsachen der Rich- 
ker haben nur die bei dem letzteren angestellten Rechtsanwälte das Reche, die 
Angeschuldigten vor dem Gerichtshofe zu vertreten. Die Gebühren derselben 
sind nach der Preußischen Gebühren-Taxe in Ansatz zu bringen. 
Artibel 6. 
Der Herzoglich Anhalt-Bernburgschen Staats-Regierung steht auf die 
Organisarion und die Besetzung des Königlich Preußischen Ober-Tribunals eine 
Einwirkung nicht zu. 
Artikel 7. 
Insoweit die Herzogliche Staats-Regierung eine Auskunft über die Lage 
einer oder der anderen der aus dem Herzogthume Anhalt-Bernburg an das 
Königlich Preußische Ober-Tribunal gelangen Sachen bedürfen sollte, wird 
dieselbe darüber mit dem Königlich Preuß-ischen Justiz-Ministerium in Kommu- 
nikation treten, durch welches die erforderlichen Verfügungen alsdann an das 
gedachte Ober-Tribunal ergehen. 
Artikel 8. 
Die Herzoglich Anhalt-Bernburgsche Staats-Regierung verpflichret sich, 
in Rücksicht auf die von dem Kniglich Preußischen Ober-Tribunal als höch- 
stem Gerichtshofe in Strafsachen und in Dieziplinarsachen für Richter für das 
Herzogthum Anhalt-Bernburg zu übernehmenden Arbeiken, an die Koniglich 
Preußische Staakskasse eine angemessene Summe jährlich zu zahlen. 
Die Feststellung dieser Summe bleibt besonderer Veräbrebung, welche 
bezüglich des Herzogthums Anhalt-Bernburg dem Landtage vorzulegen ist, vor- 
behalten. Bis letztere erfolgt, wird das Königlich Preußische Ober-Tribunal 
in