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g. 4.
Halbinvalide, welche nach mindestens 12jähriger Dienstzeit ausscheiden
und sich stets gut gefuͤhrt haben, koͤnnen auch lediglich durch Gerteitun des
Anspruchs auf eine Versorgung im Civildienst mittelst Ertheilung des Tool--
Versorgungsscheins abgefunden werden, wenn sie diese Abfindung denjenigen
Arten der Versorgung vorziehen, auf welche sie nach F. 3. Anspruch haben.
B. Ganzinvalide.
6.
Ganzinvalide, denen ein Anrecht auf Versorgung zusteht, erhalten ent-
weder eine Invalidenpension und daneben, Falls sie sich stets gut geführt
haben, den Civilversorgungsschein, oder sie werden in eine Invalidenanstalt
resp. eine Invalidenkompagnie aufgenommen.
F. 6.
Die Invalidenpensionen zerfallen in vier Klassen und betragen monallich:
in der 1. Klasse. 2. Klasse. Z. Klasse. 4. Klasse.
hlr. Sgr. Rthlr. Sgr. Rthlr. Sgr. Rthlr. Sgr.
Rt
1) fuͤr Oberfeuerwerker, Feldwebel
und Wachtmeister 8 — 6 5 — 3 —
2) für Vicefeldwebel und Ser-
geanten 6 — 5 — 1 — 2 135
3) für Feuerwerker und Unterof-
siziren 5 — 4 — 3 — 2 —
4) für die übrigen Soldaten 3 15 2 25 2 — 1 —
K. 7.
Die Invalidenpension erster Klasse darf nur solchen Ganzinvaliden, welche
völlig erwerbsunfachig, diejenige zweiter Klasse nur solchen, welche gröôßtentheils
oder völlig erwerbsunfähig, und diejenige dritter Klasse nur solchen, welche
mindestens theilweise erwerbsunfähig geworden sind, bewilligt werden.
Bei noch vorhandener vollstandiger Erwerbsfähigkeit ist nur die Bewilli-
gung der Pension vierter Klasse zulässtg.
Mit dieser Maaßgabe wird der Anspruch auf eine Pension entweder:
1) durch eine gewisse Dienstzeit (I. 8— 11. unter Nr. 1.) oder
2) auch ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit (§G. 8— 11. unter
Nr. 2. und 3.)
erworben.
i-0
Die Invalidenpension orster Klasse erhalten Ganzinvalide, wenn sie ent-
weder
(Nr. 3407.) 1) nach