Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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g. 4. 
Halbinvalide, welche nach mindestens 12jähriger Dienstzeit ausscheiden 
und sich stets gut gefuͤhrt haben, koͤnnen auch lediglich durch Gerteitun des 
Anspruchs auf eine Versorgung im Civildienst mittelst Ertheilung des Tool-- 
Versorgungsscheins abgefunden werden, wenn sie diese Abfindung denjenigen 
Arten der Versorgung vorziehen, auf welche sie nach F. 3. Anspruch haben. 
B. Ganzinvalide. 
6. 
Ganzinvalide, denen ein Anrecht auf Versorgung zusteht, erhalten ent- 
weder eine Invalidenpension und daneben, Falls sie sich stets gut geführt 
haben, den Civilversorgungsschein, oder sie werden in eine Invalidenanstalt 
resp. eine Invalidenkompagnie aufgenommen. 
F. 6. 
Die Invalidenpensionen zerfallen in vier Klassen und betragen monallich: 
in der 1. Klasse. 2. Klasse. Z. Klasse. 4. Klasse. 
hlr. Sgr. Rthlr. Sgr. Rthlr. Sgr. Rthlr. Sgr. 
Rt 
1) fuͤr Oberfeuerwerker, Feldwebel 
und Wachtmeister 8 — 6 5 — 3 — 
2) für Vicefeldwebel und Ser- 
geanten 6 — 5 — 1 — 2 135 
3) für Feuerwerker und Unterof- 
siziren 5 — 4 — 3 — 2 — 
4) für die übrigen Soldaten 3 15 2 25 2 — 1 — 
K. 7. 
Die Invalidenpension erster Klasse darf nur solchen Ganzinvaliden, welche 
völlig erwerbsunfachig, diejenige zweiter Klasse nur solchen, welche gröôßtentheils 
oder völlig erwerbsunfähig, und diejenige dritter Klasse nur solchen, welche 
mindestens theilweise erwerbsunfähig geworden sind, bewilligt werden. 
Bei noch vorhandener vollstandiger Erwerbsfähigkeit ist nur die Bewilli- 
gung der Pension vierter Klasse zulässtg. 
Mit dieser Maaßgabe wird der Anspruch auf eine Pension entweder: 
1) durch eine gewisse Dienstzeit (I. 8— 11. unter Nr. 1.) oder 
2) auch ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit (§G. 8— 11. unter 
Nr. 2. und 3.) 
erworben. 
i-0 
Die Invalidenpension orster Klasse erhalten Ganzinvalide, wenn sie ent- 
weder 
(Nr. 3407.) 1) nach
	        
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