Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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a) Verwundung vor dem Feinde, 
!,) Beschädigung durch unmittelbare Ausübung des Dienstes im 
Kriege, oder 
R) eine während des aktiven Dienstes überstandene kontagiôöse Augen- 
krankheit 
verursacht ist. 
Insofern dieselben entweder bei dem Besitze eines Milikair-Ehrenzeichens 
(oben Nr. 1.) oder aus einer der vorsiehend unter Nr. 2. Av b. c. bezeichneten 
Ursachen völlig erwerbsunfähig geworden sind, wird ihnen die Pension dritter 
Klasse gewährt. 
Ein solche Ganzinvaliden in Folge einer der oben unter Nr. 2. a. b. c. 
genannten drei Ursachen verstümmelt oder ganz erblindet, so erhalten sie neben 
der Pension drirter Klasse die im F. 13. bestimmte Julage. 
g. 22. 
Außer der Pension (G. 21.) kann diesen Invaliden, wenn sie sich siets 
gut geführt haben, auch der Civilversorgungsschein ertheilt werden. 
K. 23. 
Die Invalidenversorgungs-Ansprüche bereits entlassener Soldaten müssen 
entweder durch den Entlassungsschein, oder durch Auszüge aus den Lazareth- 
Krankenlisten, oder durch andere amrliche Urkunden, und in Beziehung auf er- 
worbene Militair-Ehrenzeichen durch die von der General-Ordens-Kommission 
ertheilten Besitzzeugnisse begründet werden. 
Abschnitt II. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 24. 
Diejenigen Personen des Soldatenstandes, welche beziehungsweise 
1) mit den Oberfeuerwerkern, Feldwebeln und Wachtmeistern, 
2) mit den Wicefeldwebeln und Sergeanten, 
3) mit den Feuerwerkern und Unteroffizieren, 
4) mit den uͤbrigen Soldaten 
in gleichem Range siehen, haben dieselben Invalidenversorgungs-Anspruͤche, 
welche den Militairpersonen dieser vier Kategorien zustehen. Den ganz 
invalide gewordenen Regiments-, Bataillons- und Zeughausbuͤchsenmachern 
wird jedoch, auch wenn sie nicht völlig oder groͤßtentheils erwerbsunfaͤhig 
geworden sind: 
nach 21jähriger Diensizeit eine monatliche Pension von 5 Rthlrn. 
: 15 - - 
bewilligt. 
. 2407.) g. 25.
	        
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