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nach den Ergebnissen der obigen Werthschätzung katastrirt; diejenigen
aber, welche weiter als 250 Ruthen aber nicht über 500 Ruthen hn-
aus von den Deichen ab liegen, sind zur Hälfte ihres nach der Boniti-
rung ermittelten Beitrags, noch entfernter belegene zu 4 desselben her-
angezogen.
4) r lang: endlich der Zwethauer Deich oberhalb des Rosenfelder See-
berges den übrigen Deichen in der Höhe nicht gleich gestellt wird, sollen
die Beiträge der zwischen dem Sommerdeiche und der Herzberger Seraße
belegenen Flächen um ## ermäßigt werden.
5) Der Gesammtbeitrag, welchen die Ortschaft Werdau zu Dammlasten
herzugeben hat, wird in Gemäßheit des am 18. Oktober 1844. bestätig-
ken Geparabtonsregesse von Werdau unter die einzelnen Mitglieder ni
nach der Größe 2c. der einzelnen Besitzungen, sondern nach dem Sepa-
rations-Sollhaben repartirt.
Vorläufig werden die Deichkassenbeiträge nach dem bereits entworfe-
nen Kataster erhoben.
Behufs der Festsiellung des Katasters ist dasselbe aber von dem Regie-
rungs-Kommissarius dem Deichamte vollständig, den einzelnen Gemeindevor=
ständen, sowie den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk
bilden, extraktweise mitzutheilen und zugleich im Amtsblatt eine vierwöchentliche
Frisi bekannt zu machen, innerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten
bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde
dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden kann.
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die Anzahl und das
Verhältniß der Katasterklassen gerichtet werden können, sind von dem Regie-
rungs-Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-
Deputirten und der erforderlichen Sachversiändigen zu untersuchen. Die Sach-
verständigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundations-Gebiets und der son-
stigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermes-
sungsrevisor, hinsichtlich der Bonität und Einschätzung zwei ökonomische Sach-
verständige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungs-Verhältnisse
ein Wasserbau-Sachverständiger beigcordnet werden kann. Alle diese Sachver-
ständigen werden von der Regierung ernannt.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nädmlich
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamtsdeputirte andererseits, bekannt
emacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei
wen Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. Anderenfalls
werden die Akten der Königlichen Regierung eingereicht zur Entscheidung über
die Beschwerden.
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be-
schwerdeführer.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
ist Rs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei-
ten zulässig.
Nach