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woͤhnliche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Waͤchter nicht mehr
ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach ·
sung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schuͤtzung der Deiche
erforderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und
die zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. ·
Der Deichhauptmann ist im Fall der Noth befugt, die erforderlichen
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen und diese müssen mit
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstalttung des
Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung
kommt, von den Besitzern verabfolgt werden.
g. 1 8.
Jedem Ort ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen muß,
im Voraus zu bestimmen und durch Pfaͤhle abzugrenzen, unbeschadet des
Rechts der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefaͤhrdeten Punkten
u beordern.
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Mate-
rialien schon vor Beginn des Eisgangs oder Hochwassers auf die Deiche
schaffen lassen.
F. 19.
Bretter, Pfaähle und Faschinen werden aus der Deichkasse be z die
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Oiensie werden auf die Deich-
genossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassenbeiträge
der einzelnen Ortschaften. Die Materialien werden Eigemhum des r
verbandes. Im Nothfall muß auf Verlangen des Oeichhauptmanns der Dienst
von allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeitsfähig
sind, persönlich und unentgeltlich geleistet werden.
Die betreffenden Polizeibehörden sind nach F. 25. des Gesetzes vom
28. Januar 19 ig. verpflichtet, auf Antrag des Oeichhauptmanns kräftig dafür
zu sorgen, daß dessen Anordnungen schleunigst Folge geleistet werde.
Schwcchliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechs-
zehn Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden.
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbsi ver-
sehen. Die sonsi erforderlichen Gerathschaften an Karren, Aerten, Laternen 2c.
müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden sind,
von den Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Güter einen besonderen
Gemeindebezirk bilden, mitgegeben werden.
S. 20.
Die aufgebotenen Mannschaften baben bis zu ihrer Entlassung die An-
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un-
folgsamkeit und Fahrlässigkeit, oder Widersetzlichkeit der Wächter und Arbeiter
wird