Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafe verwirkt 
ist — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder ver- 
Hältmigmaßige Gefangnißstrafe geahndet. Der Versuch, sich dem Dienste durch 
Nichtbefolgung des Aufgebots oder eigenmächtiges Verlassen der Wachposten 
8 entziehen, zieht eine Geldstrafe von fuͤnf Thalern oder verhaͤltnißmaͤßige 
efaͤngnißstrafe nach sich. 
« Für gar nicht oder unvollstaͤndig gelieferte Materialien und nicht geleistete 
Lhren oder nicht gestellte reitende Boten sind von dem Schuldigen folgende 
eldstrafen zur Deichkasse zu entrichten: 
4) für ein Fuder Mist 5 Thaler; 
2) für ein Bund Stroh 6 Silbergroschen; 
3) für eine Fuhre 5 Thaler; 
4) für einen reitenden Boten 3 Thaler; 
5) für unvollständig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. und 2. die 
Hülfte der oben bestimmten Strafen. 
Außerdem ist der Säumige zur Nachlieferung event. zum Ersatze der 
Kosten der für seine Rechnung anzuschaffenden Materialien verpflichtet. 
Dritter Abschnitt. 
g. 21. 
Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband über= Leschränsun= 
nimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über. Das Deichamt kann in= zen des Eigen- 
deß die Grasnutzung den angrenzenden Grundbesitzern überlassen, wenn dieselben lbne 
angemessene Leistungen wegen Unterhaltung und Beschützung der Dossirungen tüche. 
und wegen unentgeltlicher Hergabe von Erde zu Reparaturen übernehmen. 
Gechen, Baume und Sträucher sind auf den Deichen nicht zu dulden. 
Die eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen 4 
welchen sie bisher gehört haben. 
nteressenten, 
g. 22. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungs-Beschränkungen: 
a) die Grundstuͤcke am inneren Rande des Deiches duͤrfen drei Fuß breit 
von dessen Fuße ab weder beackert, noch bepflanzt, sondern nur als Graͤ- 
serei benutzt werden; 
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder 
sonstige künstliche Vertiesungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig 
Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundamente 
u — Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegra- 
en werden; 
) an jedem Borde der unter Schau gestellten Hauptgräben müssen zwei 
Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben; Z„ 
Jhrgang 1581. (Nr. 3412.) 58 d) in-
	        
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