Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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S. 31. 
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die 
ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden lund etwanige 
Beschwerden darüber zu entscheiden, verbehaltlich des Rechtsweges. 
Fünfter Abschnitt. 
K. 32. 
Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung und hand- 
habt die örtliche Deichpolizei. 
Der jedesmalige Königliche Landstallmeister zu Graditz soll Deichhaupt- 
mann dieser Niederung sein. Er verwaltet dies Amt unentgeltlich und nimmt 
die erforderliche Expeditions= und Schreibhülfe aus dem Büreau der Gestüt- 
verwaltung, ohne daß dem Deichverdande dafür Kosten erwachsen. 
Ein Stellvertreter desselben, welcher die Geschäftsführung übernimmt, 
wenn der Deichhauptmann auf längere Zeit behindert ist, wird von denjenigen 
Mitgliedern des Deichamtes, welche die Vertretung der Deichgenossen bei dem- 
selben bilden, durch absolute Stimmenmehrheit auf sechs Jahre gewahlt. Die 
Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. 
Wird die Bestätigung versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen 
Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestatigt, oder die Wahl verweigert, so 
steht der Regierung die Ernennung auf höchstens drei Jahre zu. 
In einzelnen Fällen kann der Deichhauptmann sich durch den Deich- 
inspektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen. 
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom- 
missarius der Regierung in öffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet. 
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die übri- 
gen Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in gewöhn- 
licher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eidesstatt. 
§. 33. 
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehörde des Deichverbandes 
folgende Geschäfte: · 
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschluͤsse der vorgesetzten Behoͤrden 
auszufuͤhren; 
b) die Beschluͤsse des Deichamtes vorzubereiten und auszufuͤhren. 
Der Deichhauptmann hat die Ausfuͤhrung solcher Beschluͤsse des 
Deichamtes, die er fuͤr gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nach- 
theilig erachtet, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung ein- 
zuholen. Gestatten es die Umstände, so ist zuvor in der nächsten Sieng 
des Deichamtes nochmals eine Verständigung zu versuchen; 
(Nr. 341) c) die 
  
Bon den 
Deichbehörden. 
hauptmann.
	        
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