Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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c) die Grundslücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf dem 
Etat oder besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen und 
Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über- 
wachen. 
Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen sind dem 
Deichamte mitzurheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abord- 
nen kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bel außerordentlichen Kassen- 
aeste ist ein vom Deichamte ein für allemal bezeichnetes Mitglied 
zuzuziehen; 
den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre- 
ten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen g verhan- 
deln, den Schriftwechsel zu fuͤhren und die Urkunden des Verbandes 
in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden 
Namens des Verbandes von dem Deichhauptmann oder seinem Stell- 
vertreter guͤltig unterzeichnet, indeß ist zu Vertraͤgen und Vergleichen 
uͤber Gegenstaͤnde von funfzig Thalern und mehr der genehmigende Be- 
schluß oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Verträge und 
Vergleiche unter funfzig Thalern schließt der Deichhauptmann allein 
rechtsverbindlich ab und hat nur die Verhandlungen nachträglich dem 
Deichamte zur Kenntnißnahme vorzulegen; 
JC) die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren; 
1) die Deichkassenbeiräge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und 
den Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und son- 
siigen Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und voll- 
streckbar zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Serafgel- 
der von den Säumigen im Wege der administrativen Exekution zu be- 
wirken durch die Unterbeamten des Verbandes oder durch Regquisition 
der gewöhnlichen Ortspolizei-Behörden. Die Hebelisten (Rollen) müssen, 
beoor dieselben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen ge- 
egt sein; 
die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Ver- 
walrung Kenntniß z nehmen, die halbjährige Deich= und Grabenschau 
im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Deichinspektor aus- 
zuschreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor 
abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein 
Protokoll zu führen; 
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die Re- 
sultate der Verwaltung vorzulegen. 
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g. 34. 
Die Etatsentwürfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister 
dem Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen und 
werden von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juni- 
versammlung zur Feststellung vorgelegt. 
Der
	        
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