— 428 —
c) die Grundslücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf dem
Etat oder besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen und
Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über-
wachen.
Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen sind dem
Deichamte mitzurheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abord-
nen kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bel außerordentlichen Kassen-
aeste ist ein vom Deichamte ein für allemal bezeichnetes Mitglied
zuzuziehen;
den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre-
ten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen g verhan-
deln, den Schriftwechsel zu fuͤhren und die Urkunden des Verbandes
in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden
Namens des Verbandes von dem Deichhauptmann oder seinem Stell-
vertreter guͤltig unterzeichnet, indeß ist zu Vertraͤgen und Vergleichen
uͤber Gegenstaͤnde von funfzig Thalern und mehr der genehmigende Be-
schluß oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Verträge und
Vergleiche unter funfzig Thalern schließt der Deichhauptmann allein
rechtsverbindlich ab und hat nur die Verhandlungen nachträglich dem
Deichamte zur Kenntnißnahme vorzulegen;
JC) die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren;
1) die Deichkassenbeiräge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und
den Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und son-
siigen Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und voll-
streckbar zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Serafgel-
der von den Säumigen im Wege der administrativen Exekution zu be-
wirken durch die Unterbeamten des Verbandes oder durch Regquisition
der gewöhnlichen Ortspolizei-Behörden. Die Hebelisten (Rollen) müssen,
beoor dieselben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen ge-
egt sein;
die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Ver-
walrung Kenntniß z nehmen, die halbjährige Deich= und Grabenschau
im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Deichinspektor aus-
zuschreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor
abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu führen;
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die Re-
sultate der Verwaltung vorzulegen.
#
6
g. 34.
Die Etatsentwürfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister
dem Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen und
werden von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juni-
versammlung zur Feststellung vorgelegt.
Der